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Liebes Forum,

Ich habe einen Flugh von Paris (CDG) nach La Reunion gebucht mit XL Airways vom 27.03 - 12.04 (nur Flug, kein Pauschalangebot). Dieser Flug wird ohne Angabe von Gründen nun von Corsair mit Abflughafen Paris Orly durchgeführt. In der betreffenden E-mail (vor einer Woche) wird explizit erwähnt dass nicht für die Transportkosten aufgekommen wird von Seiten der Fluglinie. Desweiteren wird der Flug später als erwartet wieder in Paris landen, und ich werde dabei meinen Anschlussflug zurück nach Hause (CPH) verpassen (mit Easyjet). In der Annahme, dass ich von CDG abfliegen werde habe ich natürlich auch meine Flüge dorthin gebucht. Folgende Fragen habe ich nun:

- Muss ich die transportkosten zwischen CDG und Orly wirklich selber tragen?

- Wer erstattet mir die Kosten von einem neuen Anschlussflug zurück nach Hause (beim Hinflug sollte ausreichend Zeit vorhanden sein)?

Mit freundlichen Grüßen

Simon
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Simon,

so wie ich das verstehe hast du Flüge von Paris (CDG) nach La Reunion gebucht und extra Flüge von CPH nach CGD und auch wieder zurück. Problematischerweise wurden der Flug nach La Reunion und zurück nun auf den Flughafen Paris Orly verlegt. Auf Nachfrage wurde dir mitgeteilt, dass du keine Transportkosten für den Transfer zwischen den beiden Flughäfen erhälst. Ebenso würdest du beim Rückflug deshalb den Anschluss nach Hause verpassen.

 Da es sich um eine Flugverlegung handelt und nun von einem ganz anderen Flughafen abgeflogen wird, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Flugannullierung handelt. Daher könnte möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigung gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung möglich werden. Die Höhe beträgt eine Pauschale zw. 250 bis 600 Euro, je nach zu fliegender Strecke. Allerdings ist ein Luftfahrtunternehmen von dieser Zahlungspflicht in solchen Fällen befreit, in denen es seine Fluggäste mehr als zwei Wochen vor planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und gleichzeitig auch eine neue Verbindung anbietet.

Diese 2-Wochen-Frist wurde vorliegend wohl eingehalten.

Zudem habe ich deinen Ausführungen entnommen, dass du beide Flugabschnitte einzeln also nicht in Kombination gebucht hast. Daher ist es meines Erachtens nach korrekt, dass du die Transportkosten selber tragen musst, da beide Airlines ja gar nichts voneinander wissen können. Jeder Flug ist mit Start und Landung beendet und was dazwischen passiert oder welche Flüge du auf eigene Faust gebucht hast, liegt dann auch in deiner Verantwortung. Mit Veränderungen des Flugplans muss man als Fluggast allerdings immer rechnen. Insofern denke ich nicht, dass du die Kosten für den Anschlussflug erstattet bekommst.  

Es besteht allerdings noch eine Möglichkeit aus Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. In Betracht kommt die Erstattung der Flugscheinkosten für die Flüge Paris – La Reunion und die Möglichkeit, dass du dir von diesem Geld neue Flüge von Paris (CDG) buchst, die besser für den Anschluss passen. Alternativ könntest du noch bei der Airline nach einer anderweitigen Beförderung anfragen, was allerdings hinsichtlich der anderen Flugabschnitte wahrscheinlich sehr schwierig wird.

Ich hoffe diese Ausführungen waren verständlich und du konntest dein Problem lösen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Paris (CDG) nach La Reunion gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug auf Corsair mit Abflughafen Paris Orly verlegt wurde. Darüber hinaus ist der Flug nun auch später, wodurch Sie Ihren seperat gebuchten Anschlussflug nicht erreichen können.

Sie fragen sich nun, ob Sie die Fahrtkosten geltend machen können und welche weiteren Ansprüche Sie gegenüber Ihrer Fluggesellschaft haben, auch bezüglich des Anschlussfluges.

Zu denken seien dabei an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da Sie über die Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges informiert wurden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Verschiebung des Flugortes und der Flugzeiten ist meines Erachtens von einer Annulierung im Sinne der obigen Defintion auszugehen.

Ihnen können dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zukommen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Besonders interessant dürften für Sie Artikel 7 und 8 sein.

Gemäß Artikel 7 EU-VO haben Sie einen Anspruch aus Ausgleichsleistungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Diese Entschädigung berechnet sich nach der Entfernung, und kann daher von Ihnen anhand Ihrer Reiseziele bestimmt werden. Dieser entfällt jedoch, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Vorraus über die Annulierung informiert wurden. In Ihrem Falle wurde diese Frist eingehalten, weshalb Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Aber es kommen wenigstens noch Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO in Betracht:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können sich also auch alternative Flüge vorschlagen lassen, oder aber gleich eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten anstreben.

Sollten Sie die Flüge aber wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Was die Transportkosten angeht hat diese also komplett Ihre Fluggesellschaft zu übernehmen. Dazu könnten Sie im Vorfeld ein Transportmittel buchen und sich bei Ihrer Fluggesellschaft melden, um eine Quittung einzureichen, dasselbe natürlich auch hinterher. Alternativ können Sie auch eine Tankquittung einreichen.

Bezüglich des Anschlussfluges haben Sie meines Erachtens aber leider keine Ansprüche, da Sie diese seperat gebucht haben.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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