Guten Abend Frau Key,
vor kurzen erreichte Sie eine Änderung der Flugzeiten bezüglich ihres Fluges von Amsterdam nach Bali. Zudem kam es auch zu einer Änderung des Zielflughafens. Sie sollten nunmehr in Kuala Lumpur landen. Von da aus wurde kein weiterer Flug nach Bali mitgeteilt. Sie fragen sich, was Sie nun tun können.
In der Regel kommen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in Betracht, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind,
Vorliegend könnte wohlmöglich von einer Annullierung hinsichtlich des zweiten Fluges ausgegangen werden, da dieser ja nun zu einem ganz anderen Flughafen fliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. (Zu finden und Nachzulesen via Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Daher könnten eventuell Ansprüche aufgrund einer Annullierung (Art. 5 der VO) in Betracht kommen. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Flüge als Einheit gebucht haben, da ansonsten die Verordnung eventuell nicht greift, da dann der Anwendungsbereich nicht mehr eröffnet ist.
Jedenfalls könnt gem. Art. 7 I c) ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bestehen. Allerdings gibt es hier folgendes Problem. Der Flug geht erst Anfang April. Doch ist in Art. 5 I c i) statuiert, dass Ausgleichzahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn das Luftfahrtunternehmen die betroffenen Fluggäste mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert. Daher scheidet der Anspruch wohlmöglich aus.
Allerdings verweist Art. 5 der VO ebenso auf Art.8. Demnach könnte ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung bestehen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurden bereits alternative Flüge angeboten. Allerdings nicht zu Ihrem tatsächlichen Zielort. Dies ist sehr kurios. Denn in Art. 8 III ist vorgegeben, dass wenn ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen anbietet, so trägt das dieses die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Daher sollten sie theoretisch nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Empfehlen würde ich Ihnen, dass Sie sich nochmal an die Airline wenden und eventuell auf einen Flieger direkt nach Bali umgebucht werden. Anderenfalls könnten Sie auch die oben erwähnte Erstattung wählen und von diesem Geld neue Flüge zum Endziel buchen. Es lohnt sich da auf jeden Fall dran zu bleiben. Viel Erfolg!