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Sg Damen und Herren,

ich habe am 14.03.2018 eine Flug von Graz nach Ibiza gebucht:

Hinflug: Donnerstag, 05. Juli 2018

People's Viennaline (Flugnummer: PEV 511)

<!--[if gte vml 1]> <![endif]--><!--[if !vml]-->image<!--[endif]-->13:55 Uhr

Graz (GRZ)

<!--[if gte vml 1]> <![endif]--><!--[if !vml]-->image<!--[endif]-->16:15 Uhr

Ibiza (IBZ)

Flugdauer 2:20 h

Rückflug: Donnerstag, 12. Juli 2018

People's Viennaline (Flugnummer: PEV 512)

<!--[if gte vml 1]> <![endif]--><!--[if !vml]-->image<!--[endif]-->10:55 Uhr

Ibiza (IBZ)

<!--[if gte vml 1]> <![endif]--><!--[if !vml]-->image<!--[endif]-->13:15 Uhr

Graz (GRZ)

Flugdauer 2:20 h

am 29.03.2018 erhielt ich die Mail das der Flughafen geändert wurde:

Reiseart: Pauschalreise (Leistung wurde vermittelt)

Veranstalter: TUI Deutschland GmbH (Marke Gulet)

Buchungsdatum: 14.03.2018

Vorgangsnummer: 36704048

Reiseziel: Playa d'en Bossa , Ibiza , Spanien

Zeitraum: 05.07.2018 - 12.07.2018

Hinflug: 05.07.2018 Wien (VIE) ab 04:40 - Ibiza (IBZ) an 07:15 (Flug E2 5860)

Rückflug: 12.07.2018 Ibiza (IBZ) ab 08:05 - Wien (VIE) an 10:30 (Flug E2 5861)

habe ich hier einen Anspruch auf Parkkosten (am Flughafen Wien) bzw. Übernachtung, da Flughafen GRZ und VIE ca. 3 Stunden entfernt sind. 

Besten Dank für die Rückmeldung 

Mit freundlichen Grüßen 

Lisa Kolmann 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass die Flüge geändert wurde. Die Flugzeiten wurden um über 9 Stunden und um knapp 3 Stunden verlegt. Desweiteren wurde auch der Flughafen von Graz nach Wien verlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. 

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

(1) Flugzeitenänderung

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung des Hinfluges in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass bei diesem von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt. Dieses wird zusätzlich auch noch dadurch unterstützt, dass die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Da der Rückflug nur um knapp 3 Stunden verlegt wird, liegt bei diesem meines Erachtens jedoch kein Reisemangel vor.

Fortsetzung im Kommentar...

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Flughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Ich denke, dass auch die Flughafenänderung einen Reisemangel begründet und Sie sowohl für diese, als auch für die FLugzeitenänderugn des Hinfluges einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben.

(3) Parkkosten, Übernachtungskosten

Durch die reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung und Kündigung werden jedoch nicht alle durch Reisemängel beim Reisenden entstehenden Nachteile aufgefangen.
Deshalb werden alle eventuell entstehenden Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren, vom Schadensersatzanspruch des § 651 f Absatz 1 BGB erfasst.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist zunächst wieder das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651 c BGB. Wichtig ist außerdem, dass der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat. Diese Vorraussetzungen sind in Ihrem Fall wahrscheinlich erfüllt.

Dann können Sie alle Vermögensschäden geltend machen, die Ihnen durch den Reisemangel entstanden sind. Zu den ersatzfähigen Vermögensschäden zählen also alle Aufwendungen des Reisenden, die infolge
der Nichterfüllung des Reiseveranstalters nutzlos geworden sind, sowie die Kosten zur Behebung des Mangels. Sie können dadurch also die zusätzlichen Parkkosten, die Übernachtungskosten usw. geltend machen.

Ich könnte mir aber vorstellen, dass es wegen der schwierigen Einzelheiten und dem komplexen Sachverhalt für Sie hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen. Schauen Sie dafür auch mal in den folgenden Beitrag: Wo finde ich einen Fachanwalt für Reiserecht?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort, habe es an das Reisebüro weitergleitet, mal sehen ob ich eine Preisminderung erhalten. Danke
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