Hallo Calluscasa,
du hast mit Air Berlin einen Flug von München nach Mykonos gebucht. Leider musstest du nun feststellen, dass es zu einer Flughafenänderung kam. Anstatt in München wirst du in Wien abfliegen und landen. Du fragst dich, ob du selbst für die An-und Abreise aufkommen musst, oder ob dies im Verantwortungsbereich von Air Berlin liegt.
Da du eine reine Flugbuchung vorgenommen hast, könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.
In deinem Fall könnte eine Annullierung gemäß Art. 5 VO vorliegen. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall wurde der Abflugort verschoben. Möglicherweise kam es aber auch zu einer Änderung der Flugnummer. Diese ist meiner Ansicht nach das stärkste Indiz für die Aufgabe eines Fluges.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellte eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung ausgegangen wurde.
Es besteht meiner Ansicht nach die Möglichkeit, dass dein Flug annulliert wurde. Falls dies der Fall ist, könntest du sowohl Ansprüche aus Art. 7 VO, als auch aus Art. 8 VO geltend machen.
Art. 7 Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Die Entfernung von München nach Mykonos beträgt circa 1600 km und übersteigt somit die Anzahl von 3500 km in erheblicher Weise. Demnach könntest du einen Anspruch auf 400 Euro pro Person haben.
Nachzuprüfen unter folgendem Link:
http://www.entfernung.org/m%C3%BCnchen/mykonos
Z beachten ist jedoch auch der zweite Absatz. Demnach kann die Fluggesellschaft den Betrag mindern, wenn diese einen Alternativflug anbietet und dieser den jeweiligen Voraussetzungen entspricht. Falls du nicht später als 3 Stunden als geplant deinen Zielflughafen erreichst, könnte die Ausgleichszahlung also halbiert werden.
Zudem ist auch Art. 5 Abs. 1 c VO zu beachten:
Art. 5 Annullierung
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Falls eine der hiergenannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung also auch vollständig entfallen. Dies hängt von deinen Flugzeiten ab. Da du diese nicht angegeben hast, kann ich hier keine weiteren Ausführungen zu tätigen.