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Ich habe bereits im Februar 2016 folgenden Flug gebucht:

München - Mykonos HIN
Mykonos - München RÜCK
(für jeweils 2 Personen)
 
Da ich immer über die Airberlin-App einchecke, habe ich bereits heute (1 Woche vor Antritt des Fluges) die Flüge mit Nachnamen sowie Buchungsnr. zu "Meine Flüge" hinzugefügt.
 
Dort musste ich dann feststellen, dass anstatt den gebuchten Flügen dort plötzlich folgendes steht:
WIEN - Mykonos
Mykonos - WIEN

Ich habe diese Flüge ab/nach WIEN jedoch mit Sicherheit nicht gebucht (auch auf der Rechnung steht deutlich MÜNCHEN).

Airberlin hat uns diesbezüglich NICHT informiert. Wenn ich diese Daten heute nicht bereits in die App eingetragen hätte (damit ich dann rechtzeitig einchecken kann), wären wir wohl nächste Woche am falschen Flughafen gestanden.

Ich habe heute bereits eine Mail an Airberlin geschickt mit der Bitte um Aufklärung - hier die Antwort von Airberlin:
-----------
"Bei der Planung unserer Flugstrecken wirken sehr viele Faktoren ein, so dass es leider im Nachhinein zu einer Anpassung kommen kann. Im Interesse der Kunden versucht airberlin stets, Änderungen der Abflugzeit zu vermeiden, was jedoch nicht immer möglich ist.     Bitte entschuldigen Sie, falls es hierdurch zu Unannehmlichkeiten kommen sollte."
-----------

Nun stellt sich die Frage, welche Rechte ich als Passagier nun habe? Darf die Fluglinie das einfach so umbuchen ohne uns danach zu kontaktieren, dass sich etwas geändert hat?
Weiters werden wir wohl mit der Bahn zum Wiener Flughafen reisen müssen, sodass wir unsere Reise von dort antreten können. Bezahlt die Fluggesellschaft dann in der Regel auch diese Anfahrtskosten?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Calluscasa,

du hast mit Air Berlin einen Flug von München nach Mykonos gebucht. Leider musstest du nun feststellen, dass es zu einer Flughafenänderung kam. Anstatt in München wirst du in Wien abfliegen und landen. Du fragst dich, ob du selbst für die An-und Abreise aufkommen musst, oder ob dies im Verantwortungsbereich von Air Berlin liegt.

Da du eine reine Flugbuchung vorgenommen hast, könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.

In deinem Fall könnte eine Annullierung gemäß Art. 5 VO vorliegen. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall wurde der Abflugort verschoben. Möglicherweise kam es aber auch zu einer Änderung der Flugnummer. Diese ist meiner Ansicht nach das stärkste Indiz für die Aufgabe eines Fluges.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellte eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung ausgegangen wurde.

Es besteht meiner Ansicht nach die Möglichkeit, dass dein Flug annulliert wurde. Falls dies der Fall ist, könntest du sowohl Ansprüche aus Art. 7 VO, als auch aus Art. 8 VO geltend machen.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Die Entfernung von München nach Mykonos beträgt circa 1600 km und übersteigt somit die Anzahl von 3500 km in erheblicher Weise. Demnach könntest du einen Anspruch auf 400 Euro pro Person haben.

Nachzuprüfen unter folgendem Link:

http://www.entfernung.org/m%C3%BCnchen/mykonos

Z beachten ist jedoch auch der zweite Absatz. Demnach kann die Fluggesellschaft den Betrag mindern, wenn diese einen Alternativflug anbietet und dieser den jeweiligen Voraussetzungen entspricht. Falls du nicht später als 3 Stunden als geplant deinen Zielflughafen erreichst, könnte die Ausgleichszahlung also halbiert werden.

Zudem ist auch Art. 5 Abs. 1 c VO zu beachten:

Art. 5 Annullierung

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Falls eine der hiergenannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung also auch vollständig entfallen. Dies hängt von deinen Flugzeiten ab. Da du diese nicht angegeben hast, kann ich hier keine weiteren Ausführungen zu tätigen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Zudem kommt ein Anspruch aus Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

In Art. 8 Abs. 3 VO steht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Transportkosten zu tragen hat. Demnach muss dir Air Berlin meiner Ansicht nach den Transport von München nach Wien finanzieren.

Fazit

Soweit deine Umbuchung als Annullierung angesehen werden kann, kommt meiner Ansicht nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO in Betracht. Des Weiteren wäre Air Berlin für deinen Transport von München nach Wien verantwortlich. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag calluscasa,

Sie haben einen Flug mit AirBerlin von München nach Mykonos und zurück gebucht. Sie sind nun, eine Woche vor Reisebeginn, darauf aufmerksam geworden, dass Ihr Abflug- und Ankunftsflughafen auf Wien geändert wurde.

Es könnte eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegen, und Ihnen somit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zur Seite stellen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei der Umbuchung auf einen anderen Flughafen ist eine Annulierung meiner Ansicht nach und im Sinne des obigen Urteils anzunehmen, wird der Flug ja offensichtlich nicht wie geplant durchgeführt. Ein Hinweis kann auch eine geänderte Flugnummer sein.

Sie könnten also Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO haben.

Zunächst zu schauen sei auf Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben nach Artikel 8 EU-VO also die Möglichkeit bei einer Annulierung, a), Ihre Flugscheinkosten vollständig erstattet zurückzuverlangen, oder aber anderweitige Beförderungsmöglichkeiten zu erfragen und zu verlangen - und, sollten diese Ihnen nicht zusagen, wieder auf a) zurückkommen.

Außerdem sagt Artikel 8 etwas zum Transport nach Wien:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

AirBerlin hat Ihnen also, sollten Sie diese Flüge antreten wollen, die Transportkosten zu erstatten.

Dies sind meiner Meinung nach Ihre Möglichkeiten aus der EU-VO, die Sie AirBerlin gegenüber geltend machen können.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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