Liebe Frau Mayr,
Sie haben im Januar eine Reise für sich und die ganze Familie (inkl. 3 Kinder im Alter von 1 bis 5 Jahre) gebucht. Im Zuge dessen werden Sie im Jule mit der Fluggesellschaft Air Berlin von München nach Ibiza fliegen. Bei der Buchung hatten Sie extra auf "kindertaugliche" Reisezeiten geachtet und dafür etwas teurere Flüge in Kauf genommen. Nun wurde ihr Flug von 17:55 Uhr 8:30 Uhr vorverlegt. Für Sie bedeutet die neue Flugzeit aus verschiedenen Gründen einen Mehraufwand, da die Anreise zum Flughafen nun per Taxi erfolgen muss.
Sie fragen sich nun, ob Sie sich das Verhalten von Air Berlin gefallen lassen müssen und ob sie gegebenenfalls Ansprüche geltend machen können.
Für mich klingt es so, als ob Sie nur den Flug gebucht hätten. Falls dies der Fall ist kommen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Falls Sie jedoch eine Pauschalreise gebucht haben, wäre zudem das Reisevertragsrecht von Bedeutung. Auf Grund Ihrer Ausführungen möchte ich hier nur auf die Fluggastrechte Verordnung eingehen.
I. Fluggastrechte Verordnung (VO)
Gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.
II. Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, was für einen Fall eine Vorverlegung betrifft. Zunächst könnte eine Annullierung anzunehmen sein. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet. Ich könnte mir vorstellen, dass in Ihrem Fall Flugnummer, Fluggesellschaft, Route und Abflugort gleichgeblieben sind. Jedoch kann eine Vorverlegung trotz alledem auch so eine Annullierung darstellen. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Hannover, dass eine Vorverlegung eines Fluges einer Annullierung entspricht, wenn die Vorverlegung mehr als 10 Stunden beträgt.
Vgl. AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google-Suche eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de")
Des Weiteren gibt es ein interessantes Urteil des BGH´s. Dieser hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden und den Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können.
Vgl. BGH Urteil vom 09.06.2015-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei Google unter: „ reise-recht-wiki BGH X-ZR 59/14“)
Mithin ist die Vorverlegung der Annullierung gleichzustellen. Die Annullierung ist in Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung geregelt und verweist auf die Art. 7, 8 und 9 VO. In Ihrem Fall dürften vor allem Art. 7 und 8 VO interessant sein.
Es könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO bestehen, wenn:
• Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
• die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
• Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Daher würde ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung verneinen.
Grundsätzlich bestehen bei einer Annullierung aber folgende Wahlmöglichkeiten nach Art. 8 VO:
• volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder
• einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
• einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder
• einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
III. Fazit
Meiner Ansicht nach, können Sie aus den Optionen des Art, 8 VO wählen. Ich denke jedoch nicht, dass Sie die Taxikosten erstattet bekommen würden, da es im Verantwortungsbereich des Fluggastes liegt, wie er den Flughafen erreicht. Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen lediglich meiner persönlichen Meinung entsprechen und keinen Rechtsrat darstellen.