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Hallo,

 

ich habe soeben die dritte Flugvorverlegung von Airberlin erhalten. Wir haben damals aus gutem Grund den teureren Rückflug um 14:40 gebucht, nun wurde er zum dritten Mal vorverlegt auf 8:55 Uhr. Wir fliegen am 25.4 zurück.

wie oft darf eine Airline Flüge verschieben?

Nach der zweiten flugänderung habe ich mich schon beschwert und nur ein lapidares standardschreiben erhalten. Mich regt es wahnsinnig auf, hätte ich gleich den frühen Rückflug gebucht und Geld und Nerven gespart. Außerdem ist auch noch fraglich ob wir im Hotel noch frühstücken können schließlich muss man ja rechtzeitig am Flughafen sein.

haben wir hier irgendwer Möglichkeiten?

 

danke und grüsse

Nancy
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Guten Tag,

Ihre Ärgerung ist Verständlich und ich hoffe Ihnen helfen zu können.

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichesn Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt, AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10.

Wenn dies vorliegt hat der Passagier einen Ausgleichzahlungsanspruch nach der EG-VO Nr.261/2004. Dies folgt daraus, dass eine Vorverlegung eines FLuges eine gleiche Belastung mit sich bringt, ähnlich wie eine Annullierung, dass gleiche gilt auch für Flugverspätung.

Ihre Ansprüche bei einer Flugannullierung richten sich nach Art.5/7/8 (EG-)VO 261/2004. Jedoch stehen Ihnen keine Ansprüche nach den genannten Normen zu, wenn die "Annullierung" mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflugstermin bekannt gegeben wurde.
Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Liebe Nancy,

nach deinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen "Nur- Flug" handelt. Bei einem "Nur- Flug" können sich Ansprüche aus der EU Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Der Rückflug wurde von 14:40 auf 08:55 verschoben. Eine solche Flugzeitenverschiebung reicht wohl noch nicht aus, um als Annullierung zu gelten.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10


Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“

 

BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter: „ resie-recht-wiki.de“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 

Folglich haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. 

Jedoch könnte Ihnen eine Anspruch nach Artikel 8 zustehen. Dieser lautet wie folgt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit AirBerlin gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass die Flugzeiten von 14:40 auf 8:55 Uhr vorverlegt wurden. Also um ca 6 Stunden.
 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverschiebung von 6 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Verneinend:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall liegt jedoch eine Vorverlegung von weniger als 10 Stunden vor. Ich würde also eher sagen, dass leider nicht von einer Annullierung auszugehen ist.

Falls doch von einer Annulierung  auszuegehen ist, richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

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