Du hast einen Direktflug mit Air Berlin von Hamburg nach München gebucht. Als du den Flughafen erreicht hast hast du dort erfahren, dass dein Flug wegen einer defekten Maschine, wegen eines Blitzeinschlages, annuliert wurde. Umgebucht wurdest du auf einen Flug von Hamburg nach München über Frankfurt. Eigentliche Ankunftszeit hätte 18:35 sein sollen, angekommen bist du aber um 22:45.
Du fragst dich, welche Möglichkeiten du hast.
Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 9 EU-VO. Dabei sei die folgende Darstellung auf AirBerlin und Lufthansa geteilt.
1. Airberlin
> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Airberlin informierte dich darüber, dass ein Blitzschlag auf Mallorca in die Maschine diese für deinen Flug vorgesehenene Maschine außer Betrieb gesetzt hat, und sie deshalb in Hamburg nicht zur Verfügung stand.
Fraglich ist also, ob ein Blitzeinschlag und das deshalb ausbleibende Flugzeug außergewöhnliche Umstände sind sei näher zu betrachten, und anhand von Urteilen zu umreißen.
AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)
Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf.
Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.
Weder ein Vogelschaden, noch ein Blitzschlag scheinen also in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand begründen zu können.
Die Entfernung von Hamburg nach München beträgt etwa 610 km. Du könntest deshalb vermutlich einen Anspruch auf 250 Euro pro Person aus Artikel 7 EU-VO geltend machen.
Empfehlenswert für dich ist insofern Air Berlin zu kontaktieren und diesen dir möglicherweise zukommenden Anspruch geltend zu machen.
2. Lufthansa
Dir könnten auch Ansprüche gegen Lufthansa wegen der Verspätung zukommen. Dazu sagt Art. 6 EU-VO etwas, und verweist davon ausgehend auch auf Artikel 8 und 9 EU-VO. Dabei ist auf dieselbe Preistabelle wie oben bereits zu Artikel 7 EU-VO zu verweisen.
Allerdings fehlt es für genauere Aussagen an dieser Stelle an Informationen was die Zeiten deiner Lufthansa-Flüge angeht. Du schreibst, dass du mit Airberlin um 18:35 in München hättest sein sollen, und mit Lufthansa schließlich um 22:45 Uhr ankamst. Da man aber beide Airlines beziehungsweise Flüge getrennt betrachtet wäre es an dieser Stelle wichtig zu wissen, wie die Flugzeitplanung für die Lufthansa-Flüge aussah. Wenn eine Ankunft um 22:45 von Lufthansa geplant war, dann kann an dieser Stelle nicht von einer Verspätung gesprochen werden, und du hättest möglicherweise lediglich Ansprüche wie oben bereits angesprochen gegenüber Airberlin.
Sollte eine Verspätung vorliegen, um zumindest 2 Stunden, sei auf Artikel 6 EU-VO und eine damit möglicherweise verbundene Entschädigung verbunden. Darüber hinaus außerdem auf Artikel 9. Aus Artikel 9 EU-VO könntest du Ansprüche auf Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Falls du längere Zeit warten musstest kannst du die obigen Ansprüche geltend machen, gerade was Getränke und Mahlzeiten angeht könnten dies ja für dich interessant sein. Wichtig ist aber, dass du die Quittungen bezüglich dieser Ausgaben aufbewahrt hast und dementsprechend einschicken kannst - es vereinfacht eine Erstattung.
Dazu bräuchte es aber wie gesagt meiner Meinung nach noch weitere Informationen.