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Wir hatten für Samstag, 25.06.2016 einen Flug von Hamburg nach München (Direktflug) gebucht.
Als wir am Samstag, 25.06.2016 den Flughafen erreichen, wird uns von einem Airberlin-Mitarbeiter mitgeteilt, dass unser Flug gestrichen wurde, da die für diesen Flug vorgesehene Maschine defekt ist und deshalb kein Flugzeug zur Verfügung steht.

Auf Anweisung des Airberlin-Mitarbeiters wenden wir uns anschließend an den Ticketschalter im Flughafen Hamburg. Dort wird uns mitgeteilt, dass es heute keine Direktflüge nach München mehr gibt. Daher wird für uns (4 Passagiere) folgender Lufthansa-Flug gebucht:
HAMBURG  - FRANKFURT -- Zwischenstopp in Frankfurt
FRANKFURT - MÜNCHEN
 
Als wir am Hamburger Gate dieses Fluges (Flugnr. LH0029) ankommen, teilt man uns mit, dass die Maschine später starten wird als geplant. So fliegen wir erst um 19:55 Uhr in Hamburg weg und kommen gegen 21:00 Uhr in Frankfurt an.
In Frankfurt steigen wir dann in den Anschlussflug.
Auch jenes Flugzeug kann erst um 21:40 Uhr im Frankfurt starten (da das Zeitfenster, in dem das Flugzeug starten darf, überschritten wurde).
Erst um 22:25 Uhr erreichen wir dann endlich  den Flughafen München.
 
Wir halten also fest:
Die von uns - bei Airberlin - gebuchte Leistung:
DIREKTFLUG      HAM  -  MUC (Airberlin)
-------------------------------------------------
in Anspruch genommene Alternativ-Flüge nach München:
TEILSTRECKE    HAM  -  FRA (Lufthansa)
TEILSTRECKE     FRA  -  MUC (Lufthansa)
 
In München gelandet, müssen wir für weitere 20 min im Flugzeug verbleiben, da kein Bodenpersonal zur Verfügung stand und niemand, der die Brücke/den Übergang am Flugzeug befestigen kann - wir landeten daher zwar um 22:25 Uhr in München, können jedoch erst gegen 22:45 Uhr aus dem Flugzeug in den Terminal.

Alle Informationen, die in dieser Nachricht vermerkt sind, entstammen den Durchsagen des Piloten im Flugzeug, Aussagen der Airberlin-Mitarbeiter bzw. Ticketschalter-Mitarbeitern sowie dem Lufthansa-Bodenpersonal.

Zusammengefasst:
Ursprünglich sollten wir um 18:35 Uhr im Flughafen München sein (Airberlin).
Durch den Flugausfall bei Airberlin waren wir schlussendlich erst um 22:45 Uhr im Flughafen München -- dh. das ist ein Zeitverlust von mehr als 4h Stunden.
 
Nun stellt sich die Frage, welche Rechte wir als Passagiere haben?
Gibt es eine Entschädigung für den entstandenen Zeitverlust und die benötigte Verpflegung?

Grund, warum der Flug gecancelled wurde, war, dass Airberlin keine Maschine hatte, die die Passagiere befördern konnte und nicht irgendein Unwetter vor Ort in Hamburg (die defekte Maschine, die eigentlich für uns vorgesehen war, stand lt. Auskünften des Airberlin-Teams in Palma de Mallorca weil dort ein Blitz in die Maschine eingeschlagen hatte).

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hattest mit Air Berlin einen Direktflug von Hamburg nach München gebucht, welcher am 25.06.2016 durchgeführt werden sollte und dessen Landung in München um 18:35 Uhr geplant war. Leider kam es jedoch zu verschiedenen Komplikationen, sodass die Planung nicht eingehalten werden konnten. Zuerst wurde dir (zwei Stunden vor Abflug) mitgeteilt, dass dein Flug gestrichen wurde, da die für diesen Flug vorgesehene Maschine defekt sei und deshalb kein Flugzeug zur Verfügung stände. Grund für den Ausfall sei, dass das vorgesehene Flugzeug in Palma de Mallorca von einem Blitz getroffen wurde und daher nicht beförderungsfähig sei. Sodann wurdest du auf einen Lufthansa Flug von HAM über FRA nach MUC umgebucht, da an diesem Tag keine Direktflüge mehr geplant waren. Im Anschluss daran kam es sowohl in Hamburg, als auch in Frankfurt zu weiteren Verspätungen, sodass du erst um 22:45 Uhr in München gelandet bist. Hinzukam, dass du weitere 20 Minuten im Flugzeug ausharren musstest, da kein Bodenpersonal zur Verfügung stand und niemand, der die Brücke/den Übergang am Flugzeug befestigen konnte. Mithin hast du dein Endziel erst um 22:45 Uhr erreicht. Du fragst dich nun, welche Rechte du als Passagier hast. Insbesondere interessieren dich Entschädigungszahlungen für den Zeitverlust und Verpflegungskosten.

Da dein Fall relativ kompliziert ist, möchte ich diesen in zwei Abschnitte untergliedern. Zum einen werde ich auf den gebuchten Flug mit Air Berlin eingehen und zum anderen die ausgeführten Flüge der Lufthansa beleuchten. Da in diesem Forum eine Zeichenbeschränkung gilt, werde ich diesen Post aufteilen.

I. Ansprüche gegen Air Berlin

Du hast eine reine Flugbuchung vorgenommen, sodass hier die Fluggastrechte Verordnung (VO) zur Anwendung kommt. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen nicht Beförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist. Eine Annullierung liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat. Dies ist in deinem Fall zweifelsohne zu bejahen. Folglich wurde dein Flug gemäß Art. 5 VO annulliert. Aus der Annullierung ergeben sich verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Art. 5 Annullierung (gekürzt)

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es könnte zunächst ein Anspruch gemäß Art. 7 VO bestehen.

Art. 7 Ausgleichsanspruch (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Die Entfernung von Hamburg nach München beträgt circa 610 km und ist somit unter Art. 7 Abs. 1 Bust. a VO zu subsumieren. Folglich kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person geltend machen.

Nachzuprüfen unter folgendem Link:

http://www.entfernung.org/hamburg/m%C3%BCnchen

Fortsetzung folgt...

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Weiter geht´s...

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich Air Berlin der Haftung gemäß Art. 5 III VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten der Blitzeinschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Entscheidend ist jedoch, dass dieser außergewöhnliche Umstand auf dem Vorflug stattfand. Diesbezüglich gab es verschiedene gerichtliche Entscheidungen, welche dich interessieren könnten.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az. 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: „reise-recht-wiki AG Erding 3 C 719/12“)

Hier ging es um eine Verspätung von 3:40 h auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Daraufhin musste das Flugzeug auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar sei ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, dieser dürfe aber nur für den Flug gelten, zu welchem der Blitz tatsächlich einschlug. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (379 „reise-recht-wiki“)

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

Die Urteile machen deutlich, dass ein außergewöhnlicher Umstand nicht einfach auf einen weiteren Flug übertragen werden kann. Daher ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes in deinem Fall abzulehnen, sodass sich Air Berlin der Haftung nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann. Des Weiteren liegt auch kein Ausschlussgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 c VO vor, da du weder rechtzeitig über die Änderung informiert wurdest, noch dein Endziel weniger als zwei Stunden später erreicht hast. Vielmehr wurdest du erst 2 Stunden vor Abflug über die Annullierung informiert und hast dein Endziel mit einer Verspätung von 4 Stunden erreicht. Mithin steht dir meiner Ansicht nach ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zu.

Zudem verweist Art. 5 VO auch auf Art. 8 VO, sodass dir auch hier ein Anspruch entstanden sein könnte. Hier ist jedoch zu bedenken, dass dir ein Alternativflug angeboten wurde und du diesen auch angenommen hast. Mithin scheidet ein Anspruch aus Art. 8 VO aus.

Des Weiteren käme ein Anspruch aus Art. 9 VO in Betracht.

Art. 9 VO, Anspruch auf Betreuungsleistungen.

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist

oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Einen solchen Anspruch kannst du also geltend machen, falls du längere Zeit warten musstest und nicht hinreichend mit Getränken oder Mahlzeiten versorgt wurdest und daher selbst entsprechende Ausgaben tätigen musstest. In solchen Fällen erscheinen mir Ausgaben zwischen 15 und 20 Euro pro Person als angemessen. Dies ist jedoch immer von der Länge der Wartezeit abhängig zu machen. Hilfreich wäre es sämtliche Quittungen aufzubewahren, da nur so ein reibungsloser Nachweis der Ausgaben möglich ist.

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Fazit zu Air Berlin

Sinnvoll wäre es nun Air Berlin zu kontaktieren und die Ansprüche aus Art. 7 VO und Art. 9 VO geltend zu machen. Meiner Ansicht nach stehen dir 250 Euro plus die Verpflegungskosten zu. Dies gilt pro Person, dass deine Mitreisenden sich ebenfalls an Air Berlin wenden könnten.

II. Ansprüche gegen Lufthansa

Des Weiteren könnten auch Ansprüche gegen die Lufthansa in Betracht kommen. Diese könnten aus der Verspätung resultieren. Die Verspätung ist in Art. 6 VO geregelt und verweist ebenso auf Art. 8 VO und 9 VO. Zudem wurde von der Rechtsprechung folgende „Preistabelle“ entwickelt:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit, also 18:35 Uhr, abzustellen ist. Vielmehr müssen die Lufthansa Flüge separat von der Buchung mit Air Berlin betrachtet werden. An dieser Stelle mangelt es leider an ein paar Informationen, da ich deinen Ausführungen nicht entnehmen kann, wann du ursprünglich mit Lufthansa in München ankommen solltest. Dies ist für gewöhnlich auf den Tickets oder anderweitig in deinen Umbuchungsunterlagen vermerkt. Falls du mindestens 2 Stunden später, als vermerkt in München angekommen bist, solltest du auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro von der Lufthansa verlangen können. Bei der Berechnung der Verspätung ist darauf zu achten, dass nicht auf den Zeitpunkt des Abfluges, sondern auf den Ankunftszeitpunkt abzustellen ist. Um genau zu sein, ist der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren maßgeblich.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Es ist häufig der Fall, dass die Airlines die Flugzeiten etwas länger berechnen, um sich so einen Puffer für etwaige Zwischenfälle zu lassen. Ich würde daher empfehlen noch einmal zu überprüfen, wann die Landung angedacht war und wann du tatsächlich gelandet bist. Bezüglich der 20 Minuten, die du zusätzlich im Flugzeug verweilen musstest ist zu sagen, dass diese wahrscheinlich leider nicht berücksichtigt werden. Ausschlaggebend ist lediglich der Zeitpunkt, an welchem die Türen geöffnet werden. Dies wird von einem Gerät im Cockpit aufgezeichnet. Meistens werden diese direkt nach der Landung einmal aufgemacht. Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte, wäre dies aber sicherlich diskutabel.

Fazit zu Lufthansa

Falls du feststellst, dass die 2 Stunden überschritten wurden, kannst du somit einen Anspruch aus Art. 7 VO gegenüber Lufthansa geltend machen. Zudem käme auch wieder ein Anspruch aus Art. 9 VO in Betracht. Da dir auch bei einer Verspätung Betreuungsleistungen zustehen.

Schlusswort

Häufig ist es leider so, dass die Fluggesellschaften auf solche Forderungen ablehnend, oder sogar gar nicht reagieren. In einem solchen Fall muss der betroffene Fluggast häufig Durchhaltevermögen beweisen. Leider gehört es zum Alltag, dass nur ca. 10 Prozent der betroffenen Fluggäste ihre Forderungen durchsetzen. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen und hoffe, dass dir lange Wartezeiten erspart bleiben. Falls es kein Weiterkommen mehr gibt, sollte darüber nachgedacht werden einen Anwalt einzuschalten. Hierzu noch eine hilfreiche Entscheidung:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Besonders eignen sich Anwälte die sich auf Fluggastrechte spezialisiert haben, da diese die nötige Erfahrung in dem Umgang mit den Fluggesellschaften vorweisen können.

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Du hast einen Direktflug mit Air Berlin von Hamburg nach München gebucht. Als du den Flughafen erreicht hast hast du dort erfahren, dass dein Flug wegen einer defekten Maschine, wegen eines Blitzeinschlages, annuliert wurde. Umgebucht wurdest du auf einen Flug von Hamburg nach München über Frankfurt. Eigentliche Ankunftszeit hätte 18:35 sein sollen, angekommen bist du aber um 22:45.

Du fragst dich, welche Möglichkeiten du hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 9 EU-VO.  Dabei sei die folgende Darstellung auf AirBerlin und Lufthansa geteilt.

1. Airberlin

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Airberlin informierte dich darüber, dass ein Blitzschlag auf Mallorca in die Maschine diese für deinen Flug vorgesehenene Maschine außer Betrieb gesetzt hat, und sie deshalb in Hamburg nicht zur Verfügung stand.

Fraglich ist also, ob ein Blitzeinschlag und das deshalb ausbleibende Flugzeug außergewöhnliche Umstände sind sei näher zu betrachten, und anhand von Urteilen zu umreißen.

AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)                                                 

In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)

Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf.

Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.

Weder ein Vogelschaden, noch ein Blitzschlag scheinen also in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand begründen zu können.

Die Entfernung von Hamburg nach München beträgt etwa 610 km. Du könntest deshalb vermutlich einen Anspruch auf 250 Euro pro Person aus Artikel 7 EU-VO geltend machen.

Empfehlenswert für dich ist insofern Air Berlin zu kontaktieren und diesen dir möglicherweise zukommenden Anspruch geltend zu machen.

2. Lufthansa

Dir könnten auch Ansprüche gegen Lufthansa wegen der Verspätung zukommen. Dazu sagt Art. 6 EU-VO etwas, und verweist davon ausgehend auch auf Artikel 8 und 9 EU-VO. Dabei ist auf dieselbe Preistabelle wie oben bereits zu Artikel 7 EU-VO zu verweisen.

Allerdings fehlt es für genauere Aussagen an dieser Stelle an Informationen was die Zeiten deiner Lufthansa-Flüge angeht. Du schreibst, dass du mit Airberlin um 18:35 in München hättest sein sollen, und mit Lufthansa schließlich um 22:45 Uhr ankamst. Da man aber beide Airlines beziehungsweise Flüge getrennt betrachtet wäre es an dieser Stelle wichtig zu wissen, wie die Flugzeitplanung für die Lufthansa-Flüge aussah. Wenn eine Ankunft um 22:45 von Lufthansa geplant war, dann kann an dieser Stelle nicht von einer Verspätung gesprochen werden, und du hättest möglicherweise lediglich Ansprüche wie oben bereits angesprochen gegenüber Airberlin.

Sollte eine Verspätung vorliegen, um zumindest 2 Stunden, sei auf Artikel 6 EU-VO und eine damit möglicherweise verbundene Entschädigung verbunden. Darüber hinaus außerdem auf Artikel 9. Aus Artikel 9 EU-VO könntest du Ansprüche auf Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Falls du längere Zeit warten musstest kannst du die obigen Ansprüche geltend machen, gerade was Getränke und Mahlzeiten angeht könnten dies ja für dich interessant sein. Wichtig ist aber, dass du die Quittungen bezüglich dieser Ausgaben aufbewahrt hast und dementsprechend einschicken kannst - es vereinfacht eine Erstattung.

Dazu bräuchte es aber wie gesagt meiner Meinung nach noch weitere Informationen.

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Du hast einen Flug mit Air Berlin von Hamburg nach München gebucht. Am Flughafen wurde dir jedoch mitgeteilt, dass dein Flug wegen einer defekten Maschine aufgrund eines Blitzeinschlages gecancelt wurde. Umgebucht wurdest du auf einen Flug von Hamburg nach München über Frankfurt mit Lufthansa. Du hättest eigentlich um 18:35 ankommen sollen, tatsächlich bist du aber erst um 22:45 angekommen.

Du fragst dich, welche Ansprüche du nun geltend machen kannst.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde gestrichen. Es liegt also eine Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

Es ergeben sich möglicherweise sowohl Ansprüche gegen AirBerlin, als auch gegen Lufthansa.

AirBerlin

Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich zunächst einmal Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung von Hamburg nach München beträgt etwa 610 km. Du könntest also vielleicht einen Anspruch auf 250 Euro pro Person gegen AirBerlin aus Artikel 7 EU-VO haben.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich Air Berlin der Haftung gemäß Art. 5 III VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft die Beweispflicht für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

 

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Fortsetzung:

Airberlin informierte dich darüber, dass ein Blitzschlag auf Mallorca in die Maschine diese für deinen Flug vorgesehenene Maschine außer Betrieb gesetzt hat, und sie deshalb in Hamburg nicht zur Verfügung stand.

Fraglich ist also, ob ein Blitzeinschlag und das deshalb ausbleibende Flugzeug einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)                                                 

In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)

Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.

Weder ein Vogelschaden, noch ein Blitzschlag scheinen also in der Regel einen außergewöhnlichen Umstand begründen zu können. Du hast also wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen AirBerlin.

Lufthansa

Des Weiteren könnten auch Ansprüche gegen die Lufthansa in Betracht kommen. Diese könnten aus der Verspätung resultieren. Die Verspätung ist in Art. 6 VO geregelt:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht die ursprünglich geplante Ankunftszeit, also 18:35 Uhr, maßgeblich ist. Vielmehr müssen die Lufthansa Flüge separat von der Buchung mit Air Berlin betrachtet werden. Aus deinen Angaben lässt sich diese leider nicht entnehmne.  Falls du mindestens 2 Stunden später, als auf dem Ticket angegeben ist in München angekommen bist, solltest du auch eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO in Höhe von 250 Euro von der Lufthansa verlangen können. Zudem käme auch wieder ein Anspruch aus Art. 9 VO in Betracht. Da dir auch bei einer Verspätung Betreuungsleistungen zustehen.

 

 

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