Guten Tag,
Sie haben einen Flug mit Air Berlin gebucht und sind zwei Tage vor Ihrem Abflug darüber informiert worden, dass Ihr Flug von Düsseldorf nach Palma um einen Tag vorverlegt wurde.
Ihnen könnten deshalb Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
1. Annulierung
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann von einer Annulierung gesprochen werden. Davon ist, bei einem Verlegung um einen Tag auf den Vortrag, in Ihrem Fall wahrscheinlich auszugehen, obwohl keine genaueren Informationen Ihrer Nachricht zu entnehmen sind.
2. Mögliche Ansprüche
Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Nach Artikel 7 der EU-VO können Sie im Fall einer Annulierung Ihres Fluges, wie vorliegend, Ausgleichszahlungen in folgender Höhe erhalten:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Entfernung zwischen Palma und Düsseldorf beträgt etwas über 1500km. Sie haben deshalb möglicherweise Anspruch auf 245/400 Euro pro Fluggast. So ein Anspruch würde entfallen, wären Sie zwei Wochen vor Abflug von Ihrer Airline informiert worden - Sie sagen, dass Sie erst 2 Tage vor Ihrem Abflug informiert wurden. Außerdem ist Ihrer Nachricht nichts zu außergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, die die Airline darüber hinaus befähigen könnten sich zu exkulpieren, zu entnehmen.
b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Und Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Abschließend ist also zu sagen, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, darüber hinaus aber auch die Möglichkeit Ihren Flug nicht anzutreten und stattdessen Ihre Flugkosten erstatten zu lassen.