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Lieber Fragensteller,

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Vorverlegung des Fluges  und den des (2) Ausgleichsanspruch. Das bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen ausschließlich nach Überprüfung der Flugbuchungsbestätigungen / Flugtickets möglich ist

 

1.    Vorverlegung des Fluges

Die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden wird gleich einer Annullierung des Fluges behandelt. Ihnen stehen somit mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie könnten von der Reise zurücktreten oder eine Ausgleichszahlung in Form der eingetretenen Zeit der Vorverlegung verlangen. Je nach Zielweite und Zeit variiert der Ausgleichsanspruch dabei.

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10

Der Anspruch ist entsprechend Artikel 5 der VO Nr. 261 begründet, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist geboten, insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des EuGH vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die VO Nr. 261 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen

 

2.Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch variiert in Ihrem Fall von der Reichweite des Zieles. Unter 1.500 Kilometer beträgt dieser 250 €, über 1.500 bis 3.000 Kilometer 400 € und über 3.000 Kilometer 600 €. Dies ist näher in der VO (EG) 261/2004 Art. 7 geregelt.

 

BGH, Urteil v. 17.04.2012, X ZR 76/11

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

Der Sachverhalt den Sie schildern, muss man in zwei Etappen bewerten.

Ein Ausgleichsanspruch im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 steht jedem Flugreisenden zu, dessen Flug verspätet das Ziel erreicht hat oder dessen Flug annulliert wurde.

Die Fluggastrechteverordnung sieht eine Ausgleichszahlung der Airline an ihre Passagiere im Falle der Nichtbeförderung (also Verspätung oder Annullierung) vor. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Länge des Fluges.
Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.
Zur Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Passagier infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit eintrifft (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Fraglich ist aber nun, was in Ihrem Falle gegeben ist. Schließtlich handelt es sich eigentlich nicht um eine Verspätung, sondern um eine viel frühere Ankunft.
Mit einer solchen Frage hatten sich die Richter des Amtsgerichts Hannover zu befassen. Sie befanden, dass ein Anspruch entsprechend Art. 5 EG (VO) Nr. 261/2004 begründet ist, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des EuGH, wonach die Art. 5, 6 und 7 EG (VO) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009,C-402/07 und C-432/07; einfach bei Google eingeben: "C-402/07 reise-recht-wiki.de"). Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flugverspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als 10 Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die EG (VO) Nr. 261/2004 zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausgesetzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, 512 C 15244/10).

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Sehr geehrter Fragesteller,

 

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Vorlegung des Fluges haben. 

 

I. Vorverlegen des Fluges

 

Die Rechtssprechung wendet Artikel 5 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung analog auf die Vorverlegung des Fluges an. Einzige Voraussetzung dabei ist, dass die Vorverlegung mindestens 10 Stunden betragen muss. Da bei Ihnen der Flug um einen ganzen Tag, sprich 24 Stunden, vorverlegt werden soll, fällt dies in die analoge Anwendung des 

Artikel 5 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung und wird als Rechtsfolge dementsprechend mit einer Flugannullierung gleichgesetzt.

 

 

II. Ausgleichszahlung

 

Ausgleichsleistungen richten sich nach dem Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung

 

Artikel 7 VO (EG) 261/2004 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

nachzulesen in dem BGH-Urteil vom 14.10.2010 − Xa ZR 15/10 (RRa 2011, 33 = NJW-RR 2011, 355 = ZLW 2012, 297)

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Lieber Fragesteller,

 

ihr Flug wurde um einen Tag vorverlegt. Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden wird als Annulierung des Fluges betrachtet.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ihrer Schilderung kann ich entnehmen, dass es Ihnen wohl nicht auf Leistungen aus Art. 8 oder 9 ankommt. Da Sie einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen wollen, kommt für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht.

Somit kommt für Sie der Anspruch aus Artikel 7 in Betracht. Dieser lautet folgendermaßen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Da die Bedingungen in 3a-c Ihrem Anspruch nicht entgegen stehen, ergeben sich für Sie ANsprüche auf Ausgleichszahlungen in der oben genannten Höhe unter Berücksichigung der bei Ihrem Flug vorliegenden Entfernung.

 

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Air Berlin gebucht und sind zwei Tage vor Ihrem Abflug darüber informiert worden, dass Ihr Flug von Düsseldorf nach Palma um einen Tag vorverlegt wurde.

Ihnen könnten deshalb Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

1. Annulierung

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann von einer Annulierung gesprochen werden. Davon ist, bei einem Verlegung um einen Tag auf den Vortrag, in Ihrem Fall wahrscheinlich auszugehen, obwohl keine genaueren Informationen Ihrer Nachricht zu entnehmen sind.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Nach Artikel 7 der EU-VO können Sie im Fall einer Annulierung Ihres Fluges, wie vorliegend, Ausgleichszahlungen in folgender Höhe erhalten:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Palma und Düsseldorf beträgt etwas über 1500km. Sie haben deshalb möglicherweise Anspruch auf 245/400 Euro pro Fluggast. So ein Anspruch würde entfallen, wären Sie zwei Wochen vor Abflug von Ihrer Airline informiert worden - Sie sagen, dass Sie erst 2 Tage vor Ihrem Abflug informiert wurden. Außerdem ist Ihrer Nachricht nichts zu außergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, die die Airline darüber hinaus befähigen könnten sich zu exkulpieren, zu entnehmen.

b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Und Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, darüber hinaus aber auch die Möglichkeit Ihren Flug nicht anzutreten und stattdessen Ihre Flugkosten erstatten zu lassen.

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