Guten Tag,
du hast einen Flug mit Airberlin von Palma nach Frankfurt gebucht. Vier Wochen vor Abflug bist du über eine Vorverlegung informiert worden, von 14:10 Uhr auf 8:00 Uhr. Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast, da eine Stornierung nicht für dich in Frage kommt.
Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Vorverlegung bei deinem Flug beträgt knapp 6 Stunden. Es kann deshalb vermutlich nicht von einer Annulierung gesprochen werden. Ansprüche im Sinne von Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung entfallen deshalb. Insofern sind Ansprüche für dich nach der EU-VO vermutlich leider nicht ersichtlich.
Aber es sei darüber hinaus anzumerken, dass Ansprüche wegen einem veränderten Flug und damit einer möglichen Annulierung entfallen, wenn man mehr als 2 Wochen vor geplantem Abflug informiert wird, siehe Artikel 5 c) i):
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Du wurdest vier Wochen früher informiert, insofern würden Ansprüche auf Entschädigung auch nach der EU-VO vermutlich deshalb entfallen.