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Hallo, 

Mitte Oktober 2014 habe ich eine Non-Stopp-Flug von Stuttgart nach Ibiza mit folgenden Flugzeiten bei Airberlin gebucht:

Stuttgart - Ibiza 19.07.2015 17:30 - 19:40 AB 3352
Ibiza - Stuttgart 26.07.2015 20:25 - 22:30 AB 3353
 
Am 13.07.2015, also nicht einmal 7 Tage vor Abflug habe ich eine weitere Email von Airberlin mit geänderten Flugdaten bekommen:

neue Flugzeit:

Flugnummer           Datum         Strecke                 Flugzeit
AB  7688               19.07.15         STR-PMI                11:40 - 13:35
AB  7804               19.07.15         PMI-IBZ                  15:30 - 16:10

AB  3441          26.07.15         IBZ-TXL                  12.55 - 15:35 

AB  6553          26.07.15         TXL-STR                 17.05 - 18:20

In so einem kurzen Zeitraum war es mir nicht möglich, den Flug zu stornieren bzw. umzubuchen, da die restlichen Parameter (gemietetes Haus, etc) dies nicht zuließen.

Meiner Meinung handelt es sich daher hierbei um eine Minderleistung Airberlins, da die zugesicherten Leistungen in keinster Weise eingehalten wurden.

Welche weiteren Schritte meinerseits sind in diesem Falle möglich?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 ergeben. In dieser VO sind die Rechte von Fluggästen geregelt die komplett nicht befördert wurden, deren Flug annulliert wurde und die eine Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben. In einem Fall, indem die Airline vor Abflug die Flugroute und die Flugzeiten noch einmal ändert, handelt es sich im Rahmen der VO um eine Annullierung des Fluges, denn der ursprünglich geplante Flug mit bestimmten Zeiten und einer bestimmten Strecke wird letztlich nicht durchgeführt. 

In einem solchen Fall kann ein Reisender aus der VO grundsätzlich zwei verschiedene Rechte nach seiner Wahl geltend machen:

  1. gem. Artikel 5 i.V.m. 8 Abs. 1 lit. a) VO kann der Reisende den Flug mit den geänderten Flugzeiten nicht antreten und von der Airline die Kosten für die Flugtickets zurück erstattet verlangen
  2. alternativ kann er aber auch den Flug mit den geänderten Bedingungen antreten und gem. Artikel 5 i.V.m. 7 VO eine Zahlung von Ausgleichsleistungen von der Airline verlangen.

In deinem Fall ist wohl eher die 2. Alternative interessant. Hierzu ist aber noch zu sagen, dass dieser Anspruch nicht uneingeschränkt besteht. Vielmehr kennt die VO selbst zwei Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen der Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat. Gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO ist dies dann der Fall, wenn der Fluggast rechtzeitig über die Änderungen informiert wurde und/oder ein Angebot zur alternativen Beförderung bekommt, welches nur gering von dem ursprünglichen abweicht. Dies ist in deinem Fall aber nicht gegeben.

Der zweite Ausschlussgrund ergibt sich aus Artikel5 Abs. 3 VO. Hiernach muss der ausführende Luftfahrtunternehmer auch dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn er nachweißen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umständ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Daher wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, was der Grund für die Annullierung der Flüge war. Als Anhaltspunkt, was unter einem solchen außergewöhnlichen Umstand zu verstehen ist, zählt die VO u.a. folgendes auf:

  • politische Instabilität
  • mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • unerwarteten Flugsicherheitsmängel 
  • den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigender Streik.

Ist in deinem Fall der Grund für die Annullierung nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, hast du grundsätzlich gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung pro Reisender richtet sich nach der Entfernung der zurückzulegenden Flugstrecke. Da diese Strecke in deinem Fall kürzer als 1500 km ist, würde dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person und Flugstrecke zustehen.

Diesen Anspruch solltest du zunächst schriftlich gegenüber der Airline geltend machen und diesen im besten Fall auch eine Frist setzten, bis zu der sie sich zu deinem Anliegen äußern können. Tun sie dies, wirst du sicher auch nähere Infos zum Grund der Annullierung bekommen und dann kann man übeprüfen, ob es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt oder nicht.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist in Artikel 5 Absatz 1 c) iii) geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen immer dann entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden ist und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, welches Ihm ermögllicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Dies ist bei Ihnen der Fall. Somit sehen die Erfolgsaussichten auf eine Ausgleichszahung aus meiner Sicht für Sie schlecht aus.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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