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guten Tag liebes Forum,

ich habe einen Nur-Flug von PMI nach FRA mit AirBerlin gebucht (direkt über deren Hompage). Der Flug soll in 5 Tagen, am 11.11.16, stattfinden. Im Oktober, ca. vier Wochen vor Abflug erhielt ich eine Mailbenachrichtigung, daß der Flug von 14.10h auf morgens 8.00h verlegt worden sei. Da mein Aufenthalt in Deutschland sowieso nur knapp 3 Tage dauert, verkürzt diese Flugzeitenänderung meinen Besuch noch einmal um einen halben Tag, mal ganz abgesehen davon, daß ich nun in aller Herrgottsfrühe aufstehen und zum Flughafen fahren muß. Da auch in weiterer Umgebung kein Flug zu ähnlichen Zeiten verfügbar ist, ist eine Stornierung keine Option.

Meine Frage - habe ich einen Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugzeitenverschiebung von 5 Stunden und 50 Minuten (oder ist es jetzt gerade unterhalb irgendeiner Grenze...?) - zumal dieser OneWay Flug fast 200€ gekostet hat...

würde mich über aufschlußreiche Antworten freuen, vielen Dank!!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Sie haben einen Nur-Flug von PMI nach FRA mit AirBerlin gebucht.

Der Flug soll in 5 Tagen, am 11.11.16, stattfinden. Im Oktober, ca. vier Wochen vor Abflug wurden Sie darüber benachrichigt, dass der Flug von 14:10 auf morgens 8:00 vorverlegt wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Verlegung der Flugzeiten können Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen.

Die Definitionen für eine großen Verspätung sind streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: bei einer Verspätung über 2 Stunden 250 EUR

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: bei einer Verspätung über 3 Stunden 400 EUR

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: bei einer Verspätung über 4 Stunden 600 EUR

 

Fraglich ist jedoch, ob auch eine Vorverlegung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen begründet.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Danach würde man in Ihrem Fall nicht von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. Es scheint also fraglich, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

Beachten Sie jedoch dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) ohnehin keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie vier Wochen im Vorraus über die Verlegung der Flugzeiten informiert wurden. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Stephan,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hätte den Flug storniert, wenn es nur andeutungsweise einen alternativen Flug/Flughafen gegeben hätte zu der Uhrzeit, leider waren alle anderen Flüge noch eher.... Mir blieb also nichts anderes übrig, als diesen Flug wahrzunehmen. Dann halt ohne Entschädigung... ;o((... auch wenn es mich einen halben Tag von ohnehin nur 21/2 Tagen mit meiner Familie gekostet hat...
schöne Grüße....
0 Punkte

Guten Tag,

du hast einen Flug mit Airberlin von Palma nach Frankfurt gebucht. Vier Wochen vor Abflug bist du über eine Vorverlegung informiert worden, von 14:10 Uhr auf 8:00 Uhr. Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast, da eine Stornierung nicht für dich in Frage kommt.

Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Vorverlegung bei deinem Flug beträgt knapp 6 Stunden. Es kann deshalb vermutlich nicht von einer Annulierung gesprochen werden. Ansprüche im Sinne von Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung entfallen deshalb. Insofern sind Ansprüche für dich nach der EU-VO vermutlich leider nicht ersichtlich.

Aber es sei darüber hinaus anzumerken, dass Ansprüche wegen einem veränderten Flug und damit einer möglichen Annulierung entfallen, wenn man mehr als 2 Wochen vor geplantem Abflug informiert wird, siehe Artikel 5 c) i):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Du wurdest vier Wochen früher informiert, insofern würden Ansprüche auf Entschädigung auch nach der EU-VO vermutlich deshalb entfallen.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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vielen Dank - aber die Antwort deckt sich ja fast 1:1 mit der vorherigen..... ?!
...