Hallo,
ich fasse nochmal kurz zusammen: Sie haben bei dem Reiseveranstalter 5vorFlug eine Reise gebucht. Die Airline war dabei Air Berlin. Aufgrund deren Insolvenz kam es zu einer Änderung auf dem Rückflug AUH-TXL. Die Strecke wurde nämlich auf AUH-FRA geändert und zusätzlich ein Rail-and-Fly-Ticket erstellt. Eigentlich hatten Sie nach einer Alternative verlangt, diese wurde aber nicht berücksichtigt. Sie fragen sich nun, ob die verspätete Ankunft in Berlin (knapp 6 h) einen Reisemangel darstellt.
Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist rechtlich in §651 d BGB geregelt. Dahingehend können Pauschalreisende von diesem Anspruch Gebrauch machen, wenn sich auf ihrer Reise ein sogenannter Reisemangel auftut. Denn gemäß §651 c I BGB ist ein Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist dies nicht der Fall, so steht dem Betroffenen einer solcher Minderungsanspruch zu.
Vorliegend handelt es sich um eine Änderung des Zielflughafens auf dem Rückflug. Dieser wurde von Berlin auf Frankfurt verlegt. Laut einigen Beispielen aus der Rechtsprechung wurde in solchen Fällen oftmals ein solcher Minderungsanspruch bejaht. Die Minderungshöhen können dabei ganz unterschiedlich je nach Schwere der Beeinträchtigung ausfallen. Dies kann zwischen 5-100 Prozent des jeweiligen Tagesreisepreises sein. Zur Veranschaulichung hier ein paar Beispiele:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998; Az: 25 C 7283/98 (bei Google eingeben: "25 C 7283/98reise-recht-wiki.de")
Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (bei Google eingeben: „25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Hamburg, Urt. v. 05.02.2001, Az.: 319 C 451/00 (bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Betroffene können eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der Rückflug zu einem falschen Zielflughafen führt (hier: München statt Hamburg) und dann mit einem Bus weiter transportiert werden. Eine Bezifferung bis 100 Prozent des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises ist möglich.
AG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2006, Az.: 26 C 5498/06 (bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Eine Busreise über eine Strecke von 200 Kilometer stellt -zumal nach einem langen Intercontinentalflug- eine erhebliche Beeinträchtigung des Rückreiseverlaufs dar. Der Beklagten ist jedoch zuzubilligen, dass An- und Abreisetag hauptsächlich der Ortsveränderung dienen und einen besonderen Erholungswert nicht mehr aufweisen. Gleichwohl erachtet das Gericht für den letzten Urlaubstag mit der unplanmäßigen Busrückreise eine Reisepreisminderung von 40 % eines Tagesreisepreises als gerechtfertigt.
Die genaue Höhe kann man laienhaft sehr schlecht einschätzen. Rücksprache mit dem Reiseveranstalter ist da in jedem Fall der erste Schritt.
Wichtig ist, dass man die vorgegebenen Fristen einhält. Die Frist beträgt dabei einen Monat ab dem Reiseende, so wie es im vertraglich vorgesehen war.
Da Sie oben noch beschrieben haben, dass Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, sollten Sie noch Kenntnis über §651 c BGB haben, welcher sich auf ein Abhilfeverlangen bezieht. Denn gemäß §651 c II kann der Reisende Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht von ursprünglicher Beschaffenheit ist. Haben Sie dann eine angemessene Frist gesetzt, so kann der Reisende nach §651 c III BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.