Sie haben eine Pauschalreise mit einem Flug von Bangkok über Abu Dhabi nach Düsseldorf gebucht. Durch einen technischen Defekt haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 7 Stunden in Düsseldorf angekommen.
Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche geltend machen können.
Sie könnten zunächst Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen Etihad haben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Bangkok. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.
Sie könnten jedoch einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben.
Bei einer Pauschalreise denke ich persönlich erst einmal an die möglichen Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB.
Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Es könnte sein, dass die Verspätung von 7 Srunden einen solchen Mangel begründen kann. Fraglich ist, ob eine solche Verspätung bereits einen Mangel begründet.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Es handelt sich in Ihrem Fall jedoch nicht um eine Verschiebung der Flugzeiten, sondern um eine Verspätung aufgrund eines technischen Defekts. Ein solcher liegt im Machtbereich der Fluggesellschaft und muss von dieser auch verantwortet werden. Ein Teil der Reise stellt der Flug dar. Der Reiseveranstalter hat für eine mangelfreie Reise zu sorgen. Er hat daher auch solche Vorkommnisse auf dem Flug zu verteten. Ich könnte mir daher sehr gut vorstellen, dass die Verspätung einen Mangel i.S.d § 651 c BGB darstellen könnte und dazu berechtigen würde, dass Sie einen Minderungsanspruch geltend machen.