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Wir hatten einen Flug nach Thailand gebucht. Der erste Flugabschnitt EY 1752 war zwar mit Etihad Airways ausgestellt wurde aber durch Air Berlin geflogen. Wir kamen ca. 1 Stunde später in Abu Dhabi an. Es verzögerte sich alles. Erst kam keine Rolltreppe, dann wurde der Ausstieg so um ca. 15 Minuten später gelegt. Als wir dann am Gate waren, sagten die Etihad Angestellten, dass alle Weiterfliegenden umgebucht werden müssen weil der Flug nach Bangkok schon weg wäre.

Wir sind mit 17 STunden Verspätung in Thailand gelandet. Air Berlin hat uns zurückgeschrieben wir sollen uns an Etihad wenden. Etihad Airways antwortet nicht auf unsere Schreiben.

Wer muss uns hier die Flugentschädigung zahlen: Air Berlin oder Etihad Airways? Der Flug war in 2 Flugabschnitte aufgeteilt. Der erste Flug TXL AUH sollte von Air Berlin durchgeführt werden. Der Air Berlin Flug EY 1752 war dann 1 Stunde verspätet. Der Anschlussflug von Etihad ab Abu Dhabi war dann (leider) pünktlich und ist ohne uns abgeflogen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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7 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ich muss zuerst Ihre Frage zusammenfassen so, wie ich sie verstanden habe.

Also, Sie haben einen Flug von Deutschland über Abu Dhabi nach Thailand bei Etihad gebucht. Der erste Flugabschnitt scheint durch eine Code-Sharing-Vereinbarung von Air Berlin durchgeführt worden sein. Die Durchführung des zweiten Flugabschnittes sollte dann regulär durch die Etihad erfolgen. Der Air Berlin-Flug verspätete sich unerheblich, wodurch Sie jedoch den zweiten Flug verpasst haben.

Es stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004. Die Verordnung spricht immer vom „ausführenden Luftfahrtunternehmen“. Das ist dasjenige, das den Flug tatsächlich durchführt (Vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, Az: 22 S 234/12). Es spielt dann keine Rolle, mit welcher Fluggesellschaft Sie einen Vertrag abgeschlossen haben.

Die Verordnung 261/2004 ist dann anwendbar, wenn der Abflug in der Europäischen Union stattfindet. Darüber hinaus greift sie auch dann, wenn der Abflug zwar im nicht-EU-Ausland, jedoch mit einer europäischen Fluggesellschaft stattfindet.

Somit wäre die Verordnung auf den ersten Abschnitt auf jeden Fall anwendbar. Die Entfernung zwischen Berlin und Abu Dhabi beträgt über 4.500 km. Bei dieser Distanz muss die Verspätung gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 mindestens 4 Stunden betragen, damit die Vorschriften der Verordnung wirksam werden.

Nun sind Ansprüche immer ausschließlich an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen. Da die beiden Abschnitte Ihres Fluges aller Voraussicht nach als zwei getrennte Flugleistungen betrachtet werden, muss die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 auf den zweiten Abschnitt auch geprüft werden.

Weder befindet sich der Abflugort in der Europäischen Union, noch sind Sie mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft geflogen, noch hat sich der zweite Flug eigentlich verspätet. Die Verordnung 261/2004 ist somit leider auf den Flugabschnitt Abu Dhabi – Bangkok nicht anwendbar und somit haben Sie voraussichtlich leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Darüber hinaus wurde bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass beim Verpassen von Anschlussflügen (insbesondere außerhalb der EU) den Fluggästen keine Ausgleichszahlungen zustehen. Vergleichen Sie dazu folgende Urteile:

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 - „Zwei Fluggäste buchen bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangen sie eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.

Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren der Kläger ab. Die europäische Fluggastrechteverordnung finde keine Anwendung bei außereuropäischen Flügen.“

BGH, Urt. v. 26. November 2009, Az. Xa ZR 132/08 - "Der Bundesgerichtshof lehnte die Forderung gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen ebenfalls ab und kam zum Entschluss das im Fall von Flugverspätungen oder Annullierungen bei Code-Sharing, der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden muss."

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29. Mai 2008, Az. 16 U 238/07 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

aufgrund von einer Verspätung auf Ihrem Zubringer-Flugzeug nach Abu- Dhabi, haben Sie Ihren Anschlussflug nach Thailand nicht geschafft.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Im vorliegenden Fall hatte auch Ihr Flug zwar nur eine leichte Verspätung von ca. 1 Stunde, jedoch haben Sie dadurch Ihren Anschlussflug verpasst.  Laut diesem Urteil kommt es nur auf die Verspätung an Ihrem Zielflughafen an. Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden in Thailand angekommen.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Diesem Urteil lässt sich auch entnehmen, dass es unproblematisch ist, dass in Ihrem Fall ein Teil der Strecke von Air Berlin durchgeführt wurde und der zweite Teil von Etihad Airways. Weiterhin ist unproblematisch, dass Ihr Umsteigeflughafen in Abu Dhabi außerhalb der EU liegt .

Damit haben Sie im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Flugentschädigung muss die Fluggesellschaft tragen, die für den Abschnitt verantwortlich war, auf dem es zu der Verspätung kam. Das ist im vorliegenden Fall Air Berlin.

 

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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage, welche der beiden Airlines nun eine Entschädigung wegen der Flugverspätung zahlen muss, möchte ich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Airline eine Entschädigung wegen einer Verspätung zu zahlen hat, nach der anwendbaren Rechtsgrundlage. Die in Ihrem Fall in Betracht kommende Grundlage wäre die europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Nach dieser Verordnung ist Anspruchsgegner einer möglichen Ausgleichszahlung grundsätzlich das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist immer diejenige Airline die den Flug tatsächlich durchgeführt hat, unabhängig davon wer Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages ist. D.h. in ihrem Fall kommen grundsätzlich sowohl Air Berlin für die erste Teilstrecke und Etihad für die zweite Teilstrecke als ausführendes Luftfahrtunternehmen in Betracht.

Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob Sie in ihrem Fall überhaupt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben. Hier ist zunächst ein Blick in die Verordnung selbst zu werfen. Hiernach ist bei einer Strecke von über 3500 km, so wie Sie bei Ihnen vorliegt, ein Anspruch dann gegeben, wenn die Abflugverspätung mind. 4 Stunden beträgt. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall, da der erste Flug lediglich um ca. 1 Stunde verspätet war. Der zweite Flugabschnitt überschreitet zwar diese Verspätungsdauer, er fällt jedoch gem. Art. 3 Abs. 1 VO nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, da er weder in einem europäischen Staat startete, noch in einen solchen zurückführte.

Als nächstes wäre an die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes in Sachen Folkerts ./. Air France C-11/11 zu denken. (Diese Entscheidung kann als Volltext im Internet nachgelesen werden, wenn Sie "reise-recht-wiki.de EuGH C-11/11" googlen.) Hiernach haben Reisende auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn zwar der erste Teilflug nur mit einer geringen Verspätung startet, durch diese aber der Anschlussflug verpasst wird und der Reisende deshalb mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erst sein Endziel erreicht. Diese würde auf den ersten Blick genau Ihren Fall erfassen. Allerdings ist diese Entscheidung gemäß einem Urteil des AG Rüsselsheim (30.07.2014 AZ: 3 C 2425/14 (36) Wenn Sie in die Googlesuche "reise-recht-wiki.de AG Rüsselsheim 3C 2425/14 (36)" eingeben, können Sie die gesamte Entscheidung nachlesen.) nur dann anwendbar, wenn beide Teilstrecken von einer Airline durchgeführt werden. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.

Daher haben Sie in Ihrem Fall leider keinen Anspruch nach der VO 261/2004, weshalb sich die Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner vorliegend nicht stellt.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

ihr hattet einen Flug nach Thailand gebucht. Die Buchung sah dabei folgendermaßen aus:

Erstes Leg: TXL-AUH Flugnummer EY 1752 > wurde zwar mit Etihad Airways ausgestellt, aber durch Air Berlin geflogen. > eine Stunde Verspätung

Zweites Leg: AUH-Thailand > Anschlussflug wurde verpasst. Ankunft am Zielort dann mit einer Verzögerung von 17 Stunden.

Es ist nun fraglich welche etwaigen Ansprüche bestehen könnten und wer als Anspruchsgegener heranzuziehen ist.

I. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese ist gemäß Art. 3 VO anwendbar, wenn ein Luftfahrtunternehmens des Mitgliedstaates tätig wird. Zudem gilt die Verordnung auch für alle nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen oder dort landen.

Für das erste Leg ist der Anwendungsbereich demnach eröffnet.

Das zweite Leg wurde von Abu Dhabi mit Etihad durchgeführt, sodass der Anwendungsbereich dafür leider nicht eröffnet ist.

II. Etwaige Ansprüche

Da nur der Anwendungsbereich für das erste Leg eröffnet ist, müsste sich die Anspruchsgrundlage entweder auf die Verspätung des Fluges von TXL nach AUH beziehen, oder der Flug als Einheit angesehen werden.

Die Verspätung des ersten Legs betrug lediglich eine Stunde. Diese ist zu gering und zieht keine Ansprüche nach sich.

Fraglich ist, ob die Flüge als eine Einheit angesehen werden können und somit auf die Verspätung in Thailand abgestellt werden könnte. Dann wäre der Fall mit folgendem Urteil vergleichbar:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Da hier jedoch zwei verschiedene Airlines agierten, könnte dies einen Hinweis darauf darstellen, dass keine Einheit als solche anzunehmen sein könnte. Folgt man dieser Annahme, müsste man von zwei miteinander verknüpften Flügen ausgehen. Im Zuge dessen entfaltet folgendes Urteil seine Relevanz:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2012, Az: 2-24 S 21/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ LG Frankfurt  2-24 S 21/12reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO verneint, wenn Fluggäste aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges ihren Weiterflug verpassen und die beiden Flüge nicht konkret zusammenhängen. Eine einfache Verknüpfung der Flüge durch den Reiseveranstalter, zwecks Beförderung zum gebuchten Urlaubsort genügt demnach nicht für den erforderlichen Zusammenhang der Flüge.

Demnach wäre eine Ausgleichszahlung hier ausgeschlossen.

Denkbar wäre, dass eine besondere Verknüpfung besteht, da Air Berlin und Ethiad Airlines Code Sharing Partner. Ein  passendes Gerichtsurteil, auf welches ich diese These stützen könnte, liegt mir jedoch derzeit nicht vor. Es kann daher nur auf die Einzelfalllösung eines Gerichts abgestellt werden.

III. Anspruchsgegner:

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Abs. 5 VO, Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

Näheres dazu kannst du hier nachlesen:

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")

Oder 

LG Bremen, Urteil vom 25.03.2015, Az: 1 S 372/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bremen 1 S 372/13 reise-recht-wiki.de")

Da hier der Anwendungsbereich für das erste Leg eröffnet ist, wäre es meiner Meinung nach empfehlenswert sich an Air Berlin zu wenden.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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In Ihrem Fall kam es leider zu einer Verspätung auf dem Vorflug, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Der erste Flugabschnitt war von Ethiad Airways ausgestellt, geflogen sind Sie allerdings mit AirBerlin. Der zweite Abschnitt von Abu Dhabi ging dann mit Ethiad weiter.

Zunächst zu der Frage, an wen sich Ihre Ansprüche stellen würden.

Ansprechpartner ist gemäß Artikel 2 b der Fluggastrechte-VO ist das „ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durch- zuführen beabsichtigt“


Es ist egal, dass Ethiad den Flugschein ausgestellt hat, da hier anscheinend das sogenannte Code-Sharing-Verfahren angewandt wurde. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwei oder mehrere Fluggesellschaften sich eine Flug teilen. In diesem Fall führt die eine Fluggesellschaft einen Flug aus (AirBerlin), die andere wird Vertriebspartner (Ethiad).

 

Trotzdem muss nun erst einmal geklärt werden, ob die Fluggastrechte-VO überhaupt für Ihren Flug anwendbar ist.

Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Somit ist die Verordnung für den ersten Flugabschnitt eindeutig geltend.

Wie hoch Ausgleichsansprüche bei Flugverspätungen ausfallen, hängt in der Regel von der Flugstrecke ab. Bis vor einiger Zeit ist noch davon ausgegangen, dass eine getrennte Betrachtung der jeweiligen Flugstrecken erfolgen soll. Nach neuerer Rechtsprechung bestehen diese Ansprüche auch, wenn die Verspätung am letzten Zielort aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges geschieht und dadurch der Anschlussflug nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Die eigentliche Verspätung wird dabei nicht nach der Abflugverspätung berechnet, sondern nach der tatsächlichen Verspätung am Zielflughafen, da erstere sich unmittelbar auf den folgenden Flug auswirkt. Es ist also irrelevant mit welcher Verspätung am Startflughafen abgeflogen wird, es zählt nur die endgültige Verspätung am Zielort. Dies gilt auch wenn der Umsteigeflughafen nicht innerhalb der EU liegt.

 


Dies gilt auch wenn, wenn Zubringer- und Anschlussflieger von verschiedenen Fluggesellschaften stammt.

Wichtig ist allerdings, dass die Flüge als Einheit gebucht werden müssen und es erkennbar ist, dass es sich um Codesharing handelt. Es können allerdings keine Ansprüche geltend gemacht werden, falls die Flüge unabhängig von einander gebucht wurden und somit auch unabhängig von einander starten.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Etihad Airways nach Bangkok in Thailand über Abu Dhabi gebucht. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann begann Ihr Flug in der EU, genauer gesaggt in Deutschland. Ihr erster Flug mit Air Berlin nach Abhi Dhabi hatte eine Stunde Verspätung, sodass Sie Ihren Weiterflug mit Etihad Airways nach Bangkok verpassten und umgebucht wurden. Sie sind deshalb mit etwa 17 Stunden Verspätung in Bangkok gelandet.

Sie fragen nun, ob Sie Ansprüche auf Entschädigung haben und gegenüber welcher Airline Sie diese geltend machen können.

> Ausgleichszahlungen bei verpasstem Anschlussflug

Ihr Flug nach Abu Dhabi hatte lediglich etwa eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen.

Doch anders könnte es bei Ihrem umgebuchten Weiterflug und der dann folgenden Verspätung von 17 Stunden am Zielort sein.

a) Anwendungsbereich EU-VO und Code Sharing

Bei dem von Ihnen geschildertem Ablauf könnte es sich aber um sogenanntes Code-Sharing handeln, oder um eine Gehilfenfuntion von AirBerlin. Das heißt: AirBerlin könnte als Gehilfe von Etihad Airways - dort haben Sie ja ihr Flugticket gebucht - fungiert haben, oder die Ausführung des ersten Fluges durch AirBerlin geschah im Sinne von Code-Sharing.

Lag Code-Sharing vor, teilten sich also die beiden Airlines die Flugstrecke, dann haben Sie womöglich keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung, da Ihr eigentlich zur Verspätung führender Weiterflug in Abu Dhabi (Nicht EU) startete und außerdem von einer nicht-europäischen Airline ausgeführt wurde.

Sollte aber Etihad AirBerlin lediglich mit dem Flug beautragt haben, dann startete Ihr Flug in der EU, welches den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung eröffnet, und Sie müssten sich für mögliche Ansprüche auf Ausgleichszahlungen tatsächlich an Etihad Airways wenden.

Sie müssten also zunächst einmal herausfinden, ob Code-Sharing vorlag, oder AirBerlin lediglich durch Etihad beauftragt wurde. Die Reaktion von AirBerlin auf Ihre Anfrage weist auf letzteres hin, und darauf, dass Sie sich mit Ihren Forderungen wahrscheinlich tatsächlich an Etihad Airways richten müssen.

b) Mögliche Ansprüche

Dennoch einmal genauer zu Ihren möglichen Ansprüchen, sollte kein Code-Sharing vorliegen:

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki.de)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter reise-recht-wiki.de)

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ingesamt ist Ihnen deshalb zu raten sich nochmals an Etihad Airways zu richten, und, sollten diese weiterhin nicht reagieren, womöglich einen Anwalt hinzuzuziehen.

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