Hallo,
ihr hattet einen Flug nach Thailand gebucht. Die Buchung sah dabei folgendermaßen aus:
Erstes Leg: TXL-AUH Flugnummer EY 1752 > wurde zwar mit Etihad Airways ausgestellt, aber durch Air Berlin geflogen. > eine Stunde Verspätung
Zweites Leg: AUH-Thailand > Anschlussflug wurde verpasst. Ankunft am Zielort dann mit einer Verzögerung von 17 Stunden.
Es ist nun fraglich welche etwaigen Ansprüche bestehen könnten und wer als Anspruchsgegener heranzuziehen ist.
I. Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese ist gemäß Art. 3 VO anwendbar, wenn ein Luftfahrtunternehmens des Mitgliedstaates tätig wird. Zudem gilt die Verordnung auch für alle nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen oder dort landen.
Für das erste Leg ist der Anwendungsbereich demnach eröffnet.
Das zweite Leg wurde von Abu Dhabi mit Etihad durchgeführt, sodass der Anwendungsbereich dafür leider nicht eröffnet ist.
II. Etwaige Ansprüche
Da nur der Anwendungsbereich für das erste Leg eröffnet ist, müsste sich die Anspruchsgrundlage entweder auf die Verspätung des Fluges von TXL nach AUH beziehen, oder der Flug als Einheit angesehen werden.
Die Verspätung des ersten Legs betrug lediglich eine Stunde. Diese ist zu gering und zieht keine Ansprüche nach sich.
Fraglich ist, ob die Flüge als eine Einheit angesehen werden können und somit auf die Verspätung in Thailand abgestellt werden könnte. Dann wäre der Fall mit folgendem Urteil vergleichbar:
EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Da hier jedoch zwei verschiedene Airlines agierten, könnte dies einen Hinweis darauf darstellen, dass keine Einheit als solche anzunehmen sein könnte. Folgt man dieser Annahme, müsste man von zwei miteinander verknüpften Flügen ausgehen. Im Zuge dessen entfaltet folgendes Urteil seine Relevanz:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2012, Az: 2-24 S 21/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ LG Frankfurt 2-24 S 21/12reise-recht-wiki.de“)
Hier hat das Gericht eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO verneint, wenn Fluggäste aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges ihren Weiterflug verpassen und die beiden Flüge nicht konkret zusammenhängen. Eine einfache Verknüpfung der Flüge durch den Reiseveranstalter, zwecks Beförderung zum gebuchten Urlaubsort genügt demnach nicht für den erforderlichen Zusammenhang der Flüge.
Demnach wäre eine Ausgleichszahlung hier ausgeschlossen.
Denkbar wäre, dass eine besondere Verknüpfung besteht, da Air Berlin und Ethiad Airlines Code Sharing Partner. Ein passendes Gerichtsurteil, auf welches ich diese These stützen könnte, liegt mir jedoch derzeit nicht vor. Es kann daher nur auf die Einzelfalllösung eines Gerichts abgestellt werden.
III. Anspruchsgegner:
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Art. 3 Abs. 5 VO, Anwendungsbereich
„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.
Näheres dazu kannst du hier nachlesen:
BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
Oder
LG Bremen, Urteil vom 25.03.2015, Az: 1 S 372/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bremen 1 S 372/13 reise-recht-wiki.de")
Da hier der Anwendungsbereich für das erste Leg eröffnet ist, wäre es meiner Meinung nach empfehlenswert sich an Air Berlin zu wenden.