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Hallo,

Flug von Berlin Tegel startete mit 1h Verspätung! Ankunft in Abu Dhabi trotzdem noch ausreichend, letzter Aufruf wurde angezeigt und wir gingen noch rechtzeitig zum Boarding, wurden trotzdem nicht mitgenommen und auf den nächsten Flug verwiesen! 12 h später am nächsten Tag wurde uns der Anschlussflug bestätigt. Wir wurden in einem Flughafenhotel untergebracht und konnten amnächsten Morgen starten. Mit der verspäteten Ankunft haben wir den 1. Tag unserer Rundreise verpasst! Haben wir Anspruch auf Entschädigung?

Vielen Dank!
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug von Berlin Tegel über Abu Dhabi nach Colombo gebucht. Ihr Flug von Berlin nach Abu Dhabi ist mit einer Verspätung von einer Stunde in losgeflogen. In Abu Dhabi haben Sie dann Ihren Anschlussflug nach Colombo verpasst. Im Endeffekt sind Sie dann mit einer Verspätung von ca 12 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Colombo angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Möglich Ansprüche ergeben sich bei einem Nur-Flug aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. In Ihrem Fall kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 in Frage.

Der Flug von Berlin nach Abu Dhabi hatte nur eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen. Dazu das folgende Urteil:

Das LG Frankfurt hatte entschieden, dass eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert oder geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden ersatzlos hinzunehmen sind.

Grundsätzlich werden Flugverspätungen erst ab 3 Stunden relevant und berechtigen zu Ausgleichszahlungen. Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Berlin und Colombo beträgt ca. 7.800 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

 

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