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3 Antworten

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 Hallo, 

Sie wollten von Melbourne nach Berlin fliegen, mit geplanten Zwischenstopps in Abu Dhabi und Belgrad wenn ich das richtig verstanden habe. Allerdings hatte Ihr Zubringerflug von Melbourne nach Abu Dhabi Verspätung, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpassten und letztendlich mit 7 Stunden und 30 Minuten Verspätung in Berlin ankamen. Sie fragen sich nun ob für Sie Ansprüche auf Entschädigung entstehen können.

Ihren Ausführungen entnehme ich das es sich bei Ihnen nicht um eine Pauschalreise, sondern lediglich um eine reine Flugbuchung handelt. Deswegen bildet die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall theoretisch die EU-Fluggastrechteverordnung. Zunächst sollte jedoch der Anwendungsbereich dieser Verordnung geklärt werden:

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Flüggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Da Ihr Flug, der Verspätung hatte, eindeutig außerhalb der EU stattfand,findet Absatz 1 Buchstabe a) aus Artikel 3 der Verordnung bei Ihnen keine Anwendung. Sie geben an mit Etihad geflogen zu sein. Dieses Luftfahrtunternehmen ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, da der Sitz der Airline nicht in der EU liegt. Somit kann Buchstabe b) hier nicht angewendet werden.

Somit kann die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall meiner Meinung nach leider keine Anwendung finden, wodurch Sie meines Erachtens nach leider keine Entschädigung gegenüber Etihad Airline geltend machen können. 

Hierzu noch ein paar Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az. 2-24 S 133/11 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")

Zusammengesetzte Flüge sind getrennt zu betrachten. Findet die Verspätung bei einem Flug außerhalb der EU statt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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"Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden."

Bist Du sicher? Lufthansa zahlt auch Entschädigungen, wenn der Flug von Johannesburg (nicht EU-Gebiet) nach Frankfurt am Main Verspätung hatte.
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Hallo,

Sie haben einen Flug von Melbourne nach Berlin über Abu Dhabi und Belgrad gebucht. Ausführende Airline war Ethiad. Fraglich ist, ob in Ihrem Fall die Fluggastrechteverordnung 261/2004 Anwendung findet, um überhaupt an eine Entschädigung zu denken. Daher muss zunächst Art. 3 der Verordnung Beachtung geschenkt werden.

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Hier greift vor allem die zweite Variante. Denn bereits der erste Flug von Melbourne wies eine Verspätung auf, sodass zwar auch die Folgeflüge betroffen waren, allerdings startete und endete der betroffenen Flug nicht in einem Mitgliedsstaat. Zudem wurde der Flug auch nicht von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt. Insofern ist hier schon gar nicht der Geltungsbereich der Verordnung eröffnet. Vgl. folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 13. 11. 2012  X ZR 12/12
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Melbourne über Abu Dhabi und Belgrad nach Berlin wahrgenommen. Nun kam es jedoch bereits in Melbourne zu einer Verspätung weshalb Sie Ihre Anschlussflüge verpasst haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Berlin angekommen sind.

Im Fall einer Flugannullierung oder Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Melbourne. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Siehe auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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