Hallo,
Sie wollten von Melbourne nach Berlin fliegen, mit geplanten Zwischenstopps in Abu Dhabi und Belgrad wenn ich das richtig verstanden habe. Allerdings hatte Ihr Zubringerflug von Melbourne nach Abu Dhabi Verspätung, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpassten und letztendlich mit 7 Stunden und 30 Minuten Verspätung in Berlin ankamen. Sie fragen sich nun ob für Sie Ansprüche auf Entschädigung entstehen können.
Ihren Ausführungen entnehme ich das es sich bei Ihnen nicht um eine Pauschalreise, sondern lediglich um eine reine Flugbuchung handelt. Deswegen bildet die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall theoretisch die EU-Fluggastrechteverordnung. Zunächst sollte jedoch der Anwendungsbereich dieser Verordnung geklärt werden:
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Flüggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da Ihr Flug, der Verspätung hatte, eindeutig außerhalb der EU stattfand,findet Absatz 1 Buchstabe a) aus Artikel 3 der Verordnung bei Ihnen keine Anwendung. Sie geben an mit Etihad geflogen zu sein. Dieses Luftfahrtunternehmen ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, da der Sitz der Airline nicht in der EU liegt. Somit kann Buchstabe b) hier nicht angewendet werden.
Somit kann die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall meiner Meinung nach leider keine Anwendung finden, wodurch Sie meines Erachtens nach leider keine Entschädigung gegenüber Etihad Airline geltend machen können.
Hierzu noch ein paar Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az. 2-24 S 133/11 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")
Zusammengesetzte Flüge sind getrennt zu betrachten. Findet die Verspätung bei einem Flug außerhalb der EU statt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.