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Sie wollten einen Flug von Bangkok über Abu Dhabi nach Frankfurt mit Etihad wahrnehmen. Nun wurde der Flug annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von 24 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. 

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Bangkok. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also tatsächlich nicht anwendbar.

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Ich dachte auch mehr an das Montrealer Abkommen. Ob es dazu schon Erfahrungen gibt.
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Hallo,

du hast deinen Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt verpasst, da dein Flug von Bangok nach Abu Dhabi von Etihad annulliert worden ist. Dadurch bist du erst mit 24 Stunden Verspätung in Frankfurt angekommen und es sind dadurch auch erhebliche Mehrkosten für dich entstanden. Du würdest nun gerne wissen, ob du von Etihad irgenwelche Entschädigungen verlangen kannst. 

Da es sich um eine "Nur-Flug" Buchung handelt, wäre die Anspruchsgrundlage die EU-Fluggastrechteverordnung. Es sollte jedoch zunächst geklärt werden, ob diese Verordnung in deinem Fall überhaupt greifen kann. Um diese Frage beantworten zu können, sollte ein Blick in Artikel 3 der Verordnung geworfen werden:

1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Wie du siehst, kann die Verordnung in deinem Fall leider nicht angewandt werden, wodurch du in deiner Situation auch leider keine Ansprüche auf Entschädigung gegenüber Etihad geltend machen kannst.

Dazu habe ich auch folgende Urteile gefunden:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.2-24 S 133/11 (nachzulesen unter: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")

Zwei Fluggäste buchten einen Flug von Frankfurt über Sao Paulo nach Belem. Der Flug von Sao Paulo nach Belem verspätete sich jedoch um 8 Stunden, woraufhin die Fluggäste eine Ausgleichszahlung forderten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verspätetem Anschlussflug im Nicht-EU Ausland besteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2006, Az. 32 C 1503/06 (bei Google zu finden unter: "32 C 1503/06 reise-recht-wiki.de")

In dem vorliegenden Fall buchten die Kläger einen Flug bei einer Airline mit Sitz in Dubai. Der Rückflug wurde jedoch annulliert und die Kläger sind erst mit 24 Stunden Verspätung am Zielflughafen angelangt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten mussten sie selber tragen. Daraufhin forderten sie von der Airline eine Entschädigung. Diese wurde ihnen vom Gericht nicht zugesprochen, da die EU-Fluggastrechteverordnung in diesem Fall laut Gericht nicht angewendet werden.

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