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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Ich habe über Opodo folgenden Flug über Airberlin (operated by Etihad Airways) (mit Aufenthalt in Abu Dhabi!) gebucht:

Frankfurt - Abu Dhabi (29.04.2017)

Abu Dhabi - Tokio (06.05.2017)

Der FLug am 29.04. verlief wie geplant.

Der Flug am 06.05. war überbucht und als wir am Check In Schalter rechtzeitig ankamen, es war nicht möglich einen anderen Flug an diesem Tag am Schalter von Etihad Airways zu bekommen - es gab für uns keine Optionen. Wir wurden dann direkt für den selben Flug am nächsten Tag eingecheckt, welchen wir dann angetreten sind. Für Verpflegung und Unterkunft für eine Nacht wurde gesorgt und uns wurde noch ein Voucher im Wert von 300$ ausgehändigt, welcher nur bei Etihad Airways eingelöst werden kann....

Da ich bereits im Vorfeld ein Hotel in Tokio für die Nacht gebucht hatte, wo der Flug überbucht war, hat mich diese Überbuchung auch nochmal 85€ gekostet. Das Hotel war nicht mehr kostenfrei stornierbar.

Wie sieht es nun mit einer evtl. Rückerstattung aus?

Am Rande: Diesen Voucher für 300$ halte ich nicht für akzeptabel, da er nur bei Etihad Airways eingelöst werden kann. Natürlich habe ich nun auch ein schlechtes Bild von Etihad Airways. Es wohl gängige Praxis bei dieser Airline ist, Flüge dermaßen oft und in einer ungehörigen Anzahl zu überbuchen.

Muss ich mich an Air Berlin oder Etihad wenden? Habe ich überhaupt Anspruch auf Rückerstattung? Vielen Dank schonmal für die Infos, wie ich nun am Besten vorgehen soll !!!

MFG Marcel
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Hallo Marcel,

auf deinem Flug von Frankfurt nach Tokio über Abu Dhabi gab es leider ein paar Komplikationen, und du fragst dich, ob du nun Ansprüche geltend machen kannst. Leider wurdet ihr auf eurem Weiterflug in Abu Dhabi nach Tokio wegen einer Flugüberbuchung eures ursprünglichen Fluges auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht. Dadurch sind euch Unkosten entstanden, und der 300 Euro Etihad-Voucher gleicht diese für dich auch nicht aus.

Du hast einen Nur-Flug gebucht, und deshalb denke ich bezüglich deiner Ansprüche an Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Fraglich ist vorab denke ich vielleicht, ob die EU-VO anwendbar ist - du hast bei Airberlin gebucht, der Flug wurde allerdings von Etihad ausgeführt, und das Problem ereignete sich in Abu Dhabi, das heißt nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates. Dazu Artikel 3 der EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Mit einem Blick auf Absatz 1 könnte es dabei Schwierigkeiten geben. Dazu auch der BGH:

BGH, Urteil vom 13. November 2012, Az.: X ZR 12/12 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 12/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

„Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn der verspätete Flug ein Teilflug außerhalb der Europäischen Union ist und der erste Flug innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurde.“

Dies wird so begründet:

„Betrachte man den Flug von Frankfurt am Main nach So Paulo und den Anschlussflug nach Belem als einen einheitlichen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung, sei diese zwar anwendbar, da der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begonnen habe. Doch lägen dann die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Annullierung oder einer der Annullierung in den Folgen gleichzusetzenden Verspätung nicht vor, da es an einem verspäteten Abflug in Frankfurt am Main fehle, den der Anspruch voraussetze.“

Eure Probleme tragen in Abu Dhabi auf, und euer Zielort war Tokyo. Weder Variante a) noch b) des Artikels 3 sind deshalb erfüllt glaube ich. Es könnte deshalb schwierig sein überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend zu machen.

Es ist schwierig zu sagen wer nun euer Ansprechpartner ist. Denn es kann gut sein, dass es sich hier um einen Fall des Code-Sharing handelt, denn du schreibst, dass die Flüge "von Etihad durchgeführt" wurden. Dabei teilen sich Flugunternehmen eine Flugstrecke auf, und es gilt:

Grundsätzlich ist das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der jeweiligen Strecke verantwortlich, die es übernommen hat. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen wird dabei das Unternehmen bezeichnet, das tatsächlich das Flugzeug samt Besatzung stellt.

Läge dies vor, dann wäre dein Ansprechpartner wohl Etihad Airlines.

Anders ist es, wenn es sich nicht um ein Code-Sharing handelt, sondern um eine Beauftragung:

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall ist nicht etwa das Unternehmen für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, welches den Flug wörtlich „tatsächlich durchführte“ – also das beauftragte Subunternehmen - , sondern dessen Auftraggeber.

Liegt lediglich eine Beauftragung vor, dann kann dein Ansprechpartner, da so wie ich dich verstehe ja auch dein Vertragspartner, eher Airberlin sein.

Erkennen kannst du das denke ich in deiner Position erst einmal vielleicht am besten, wenn du die Flugnummern deiner Flüge überprüfst - jede Airline hat ja eine andere Kennung. Bei Airberlin steht am Anfang AB, und bei Etihad Airways EY.

Es kann also sehr gut sein, dass ihr keine Ansprüche aus der EU-VO habt, aber falls ihr dennoch euer Glück versuchen wollt, und ihr eine der beiden Airlines oder beide noch kontaktierten möchtet sind hier meine Gedanken zu Möglichkeiten aus der EU-VO, die euch vielleicht eine Hilfestellung für ein Schreiben sein könnten:

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Für eventuelle Ansprüche aus der EU-VO dachte ich zunächst an Artikel 5, bei dem sich Ansprüche bei der Annulierung eines Fluges ergeben können. Euer Flug ging ja aber eigentlich wie geplant, nur durftet ihr wegen Überbuchung nicht mitfliegen. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass es sich bei dir eher um einen Fall des Artikel 4 EU-VO handeln könnte, also um einen Fall der Nichtbeförderung:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2012, Az. C-321/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki-EuGH C-321/11“ eingibst)

Hier hat der EuGH entschieden, dass Fluggäste aufeinander folgender Flüge einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung haben, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Flugs zurückzuführen sind. Hierunter fallen nicht nur Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch solche der Nichtbeförderung aus anderen - etwa betrieblichen - Gründen.

Danach sollt ihr erst einmal dazu bewegt werden doch einen anderen Flug anzunehmen wenn für die Airline absehbar ist, dass der ursprüngliche Flug beispielsweise überbucht ist.

Ihr wolltet aber so wie ich dich verstehe nicht umgebucht werden, auch nicht auf einen Flug auf den nächsten Tag, denn euer Hotel war ja beispielsweise schon gebucht. Darüber hinaus verweist Absatz 1 des Artikel 4 auf Artikel 8, und in diesem wird unter Punkt b) und c) angemerkt, dass Alternativflüge in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zu erfolgen haben - und dieser ist enger als die bei euch erfolgte Umbuchung von einem ganzen Tag. Eure Airline hat sich also schon einmal nicht an die Vorgaben von Absatz 1 gehalten.

Dann ist denke ich ein Blick auf Absatz 3 zu werfen:

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Aus diesem Absatz geht dann hervor, dass euch Ansprüche aus den Artikel 7, 8 und 9 zustehen können.

Besonders interessant ist denke ich dabei Artikel 7, über den euch Ausgleichszahlungen zustehen könnten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Abu Dhabi und Tokyo fällt denke ich entfernungsmäßig und auch von der bei euch vorliegenden Verschiebung her in die Kategorie c). Ich könnte mir vorstellen, dass, falls euch doch die Möglichkeit der Ansprüche aus der EU-VO zukommen könnten, das eure Möglichkeit ist.

Das sind lediglich meine Ideen zu deinen Schilderungen, und es kann nach wie vor sehr gut und wahrscheinlich sein, dass die obigen Ansprüche aus der EU-VO euch nicht zukommen. Doch du bist unzufrieden, und vielleicht helfen dir meine Ausführungen - sonst wende dich für eine professionelle Rechtsberatung an einen Anwalt. Das hier ist lediglich meine Meinung, keine Rechtsberatung.

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