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Folgendes ist gebucht worden:

2 Personen Paderborn nach Palma de Mallorca.
Hinflug 24.12.2017, Rückflug 29.12.2017

Als die Flüge gebucht wurden, passierte das über eine Webseite mit Logo von Niki-Air und es stand auch dort, dass die Flüge von Niki-Air durchgeführt werden. Die Bestätigung kan dann von Air-Berlin... Zu der Zeit hätte doch kein Mensch mehr Air-Berlin gebucht, deshalb offensichtlich auch die irreführende Seite.

Nun bekamen wir die Mitteilung, dass der Hinflug nicht mehr von Paderborn aus gehen soll, sondern von Düsseldorf. Der Rückflug soll jedoch weiterhin nach Paderborn gehen.

Nun stehe ich recht auf dem Schlauch was ich tun kann und welche Rechte ich habe und die Hotline der Airline ist dauerbesetzt.

 

Die Sache selber hat sich eben ganz glücklich erledigt. Nach dem die deutschprachige Hotline über Stunden belegt war, bin ich über die englischsprachige gegangen und hatte recht schnell eine Sachbearbeiterin dran.
Die Flüge konnten wir kostenfrei komplett umbuchen.

Da ähnliche Fragen hier zwar schon behandelt wurden, doch immer mit dem Bezug auf Pauschalreisen, möchte ich die Frage stehen lassen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben Hin- und Rückflüge von Paderborn nach Palma de Mallorca mit Niki Air gebucht. Nun wurden jedoch leider die Flüge verändert. Sie sollen nicht mehr mit Niki Air, sondern mit AirBerlin stattfinden und der Abflughafen beim Hinflug ist nicht mehr Padaborn, sondern Düsseldorf.

Fraglich ist nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Es könnten für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Frage kommen.

Dazu müsste zunächst eien Annulierung gegeben sein.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

So viel zu einer Definition der Annulierung. Da Sie auf einen anderen Flughafen umgebucht wurden und auch eine andere Fluggesellschaft die Flüge durchfürhrt, kann denke ich davon ausgegangen werden, dass Ihr ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt wird und daher eine Annullierung vorliegt.

Hier kann auch ein Blick auf das Reisevertragsrecht in Bezug auf Pauschalreisen helfen:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Auch hier waren Umbuchungen auf andere Flughäfen nicht in Ordnung, und wurden durch das AG Kleve und Düsseldorf mit einer entsprechenden Minderungsquote sanktioniert.

Insofern ist meines Erachtens davon auszugehen, dass die Umbuchung auf einen anderen Flughafen und dazu noch auf eine andere Fluggesellschaft in deinem Fall für die Annahme einer Annulierung ausreicht.

Im Falle einer Annullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Dein Flug soll am 24.12 starten. Sie wurden jedoch bereits im Oktober. über diese Änderungen informiert. Deshalb entfallen ledier die Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen, denn die in Artikel 5 c) verlangte 2-Wochen-Frist ist nicht unterschritten.

Allerdings bleibt Artikel 8, der Ihnen eine Umbuchung oder Ersattung ermöglicht.

Dann gewährt dir Artikel 8 EU-VO folgendes:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Also die Erstattung Ihres Tickets, oder eine Modifikation der Verbindung auf die Sie nun umgebucht wurdest. Laut eigener Angaben haben Sie bereits Kontakt mit der Airline aufgenommen und konnten auf eine neue Verbindung umbuchen, die Ihnen besser passt.

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