Du hast Flüge mit Azul von Iguazu, Argentien, über Sao Paulo, Brasilien nach Manaus, Brasilien gebucht. Leider wurde diese Route heute geändert, sodass du von Iguazu nun über Curitiba und Cuiaba und nicht über Sao Paulo fliegst. Damit kommst du auch 12 Stunden später als geplant an.
Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich, ob du deshalb Ansprüche geltend machen kannst.
Wie dir sicherlich bekannt ist sind weder Argentinien, noch Brasilien Teil der EU. Insofern gilt in diesen Ländern natürlich auch ein anderes Rechtssystem, gerade auch im Vergleich zu Deutschland, und natürlich ist das Recht der EU hier nicht anwendbar. Genauer gesagt, die EU-Fluggastrechteverordnung, so ergibt es sich auch aus Artikel 3 derselben, die den Anwendungsbereich der Verordnung regelt:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Aus diesem Anwendungsbereich ergibt sich, das Fluggäste ihren Flug a) in einem Mitgliedsstaat antreten müssen, oder b) mit einem Unternehmen der Gemeinschaft in einen Mitgliedsstaat fliegen müssen.
Du tust leider nichts davon, insofern ist EU-Recht auch nicht auf deinen Fall anwendbar.
So auch der BGH:
BGH, Urteil vom 12.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 14/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren des Klägers ab. Die europäische Fluggastrechteverordnung finde keine Anwendung bei außereuropäischen Flügen.
Und knapp:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")
Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.
Gegenteilige Urteile sind mir nicht bekannt, und würden darüber hinaus meine ich Artikel 3 der EU-VO widersprechen.
Ich meine deshalb, dass lateinamerikanisches Reiserecht hier an dieser Stelle Antworten liefern könnte, und ein deutschspraches Reiserechtsforum da möglicherweise nicht ganz der richtige Ort ist, um Antworten auf deine Fragen zu erhalten.
Ich wünsche dir viel Erfolg!