Hallo,
ich habe bereits im Forum eine ähnliche Frage gefunden, schau doch einmal hier:
http://flugrechte.eu/14915/flugausfall-entsch%C3%A4digung-annulierung-teilflug-p%C3%BCnktlicher?show=14915#q14915
Nun ist es in deinem Fall aber so, dass du ohne Verspätung an deinem Ziel ankamst, aber der erste Flug eine Verspätung hatte. Dies ist nicht so einfach zu lösen.
Wären beide Flüge separat gebucht wurden, läge problemlos eine Verspätung auf dem ersten FLug vor. Ich gehe aber davon aus, dass beide Flüge zusammen gebucht wurden.
Nun muss dogmatisch unterschieden werden.
Während zum Beispiel das OLG Frankfurt von einem Flug ausging ([OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.09.2008, Az: 19 U 212/06 https://openjur.de/u/301111.html]), hat der EuGH in der Rechtssache Schenkel entschieden, dass in solchen "Rundflug"-Fällen von zwei getrennt zu betrachtenden Flügen ausgegangen werden muss ([EuGH, Urt. v. 10. 7. 2008, Az: C-173/07 https://lexetius.com/2008,1681]).
Das Montrealer Übereinkommen fände keine Anwendung auf die Rundflug-Problematik: In diesem geht es gerade nicht um den "Flug", sondern um einen "Beförderungsvorgang". Neben systematischen Argumenten ist eine Unterteilung laut EuGH auch deswegen notwendig, weil sonst nicht für beide Teilflüge ausreichender Schutz für die Fluggäste gewährleistet werden könne. Außerdem könnte es zu Ungleichbehandlungen kommen: So ist es denkbar, dass von mehreren Passagieren des selben Fluges nur diejenigen in den Genuss der Rechte aus der Fluggastrechteverordnungkommen, die diesen Flug im Rahmen einer "Rundreise" durchführen.
Folgt man diesem dogmatischen Ansatz ergibt sich, dass jeder Flug grundsätzlich getrennt zu betrachten ist.
Die Airline hat deinen Abflug mit der nichtssagenden Begründung von technischen Schwierigkeiten gestrichen. Dazu kann man zunächst einmal sagen, dass dieses Vorbringen allein keine außergewöhnlichen Umstände kennzeichnet.
Aus diesem Grund muss die Airline euch grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch zahlen. Der Schutz der Passagier muss sich nach dem EuGH auf sämtliche Teilstrecken erstrecken.
Generell dreht sich Ihre Frage wohl um den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Je nach Flugdistanz würde sich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in folgenden Höhen verlauten:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Somit muss die Airline in jedem Fall mindestens 250 Euro zahlen, da sie einen ursprünglichen Flug ja annulliert haben.
Schau doch noch einmal in diese Beiträge:
http://flugrechte.eu/14428/flugausfall-anschlussflug-entsch%C3%A4digung-annullierter-teilstrecke?show=14428#q14428
http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574
Dabei möchte ich aber auch anmerken, dass dies hier nur meine persönliche Meinung ist. Wenn du anstrebst zu klagen, oder eine detaillierte Antwort auf deine Problematik möchtest, kann ich dir nur empfehlen, dich mit einem Fachanwalt für Reiserecht in Verbindung zu setzen.