Sie haben einen Flug von Berlin Tegel nach Graz mit AirBerlin für den 16.6 gebucht. Nun wurden Sie am 8.6 darüber informiert, dass der Flug mit Lufthansa stattfindet, 2 Stunden früher stattfindet und zusätzlich noch einen Zwischenstop in München haben.
Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Ansprüche sind für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.
Vorverlegung von 2 Stunden
Sie könnten zunächst Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung wegen der Vorverlegung von 2 Stunden geltend machen.
Siehe dafür folgendes Urteil:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Bei einer Flugvorverlegung ist erst ab einer Vorverlegung von mindestens 10 Stunden von einer Annullierung auszugehen. In Ihrem Fall begründet die Vorverlegung um 2 Stunden also keine Annulierung und Sie haben dadurch leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Änderung der Fluggesellschaft
Vielleicht berechtigt Sie die Änderung der Fluggesellschaft jedoch dazu, Ansprüche aus der Verordnung geltend zu machen.
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
In Ihrem Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Qualität nicht hinreichend gesichtert ist.
Somit wird wohl eher das folgende Urteil im vorliegenden Fall zutreffend sein.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Der Wechsel der Fluggesellschaft wird wahrscheinlich daher ebenfalls keinen Anspruch aus der Verordnung rechtfertigen.
Zwischenstopp
Vielleicht berechtigt Sie jedoch der Zwischenstopp zu einer Geltendmachung von Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie geben leider nicht an, ob sich durch die Zwischenlandung auch Ihre Flugzeiten verlängern. So ist es relativ schwer zu beurteilen, ob es sich dabei bereits um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Fraglich ist also, ob die Änderung bereits eine Annullierung begründen. Entscheidende Kritierien die für eine Flugannullierung sind beispielsweise: die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, eine neue Flugnummer, neue Bordkarten, die Aufhebung der geplanten Flugstrecke. Sie fliegen mit einer anderen Fluggesellschaft und auch die geplante Flugstrecke hat sich geändert. Das beides sind Hinweise auf eine Annullierung, sicher lässt sich das sich jedoch nciht sagen.
Falls es sich tatsächlich um eine Annullierung handelt, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung:
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Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
In Ihrem Fall liegt eine Entfernung von ca 800 km vor. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR haben.