Es wurde eine Pauschalreise nach Island gebucht. Jedoch wurde in den Reiseunterlagen der falsche Flug mitgeteilt, wodurch ein anderer Flug gebucht werden musste.
Sie fragen nun, welche Ansprüche den Reisenden dadurch zustehen. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist. Solche ergeben sich, wenn die Reise mangelbehaftet ist. Die Mangelhaftigkeit wird in § 651 i BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Da die Reisenden durch die fehlerhafte Information des Reiseveranstalters eine längerer Reise und Wartezeit vorliegt, liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor. So auch folgendes Urteil:
LG Wuppertal, Urt. v. 30.08.2012, Az: 9 S 294/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 294/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Fehlerhafte Reiseunterlagen begründen einen Reisemangel und erlauben dem Reisenden die Reise ohne Nachteile nicht antreten zu müssen.
Der Reisemangel begründet einen Schadensersatzanspruch für den Reisenden.
Es liegt meines Erachtens also ein Reisemangel vor. Sie könnten den Reisepreis daher zunächst gem. § 651m mindern:
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Sie könnten außerdem noch einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 n BGB haben:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
| 1. | ist vom Reisenden verschuldet, |
| 2. | ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder |
| 3. | wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. |
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.