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Wir haben einen 8tägien Urlaub gebucht. 9 Tage vorher informierte man uns, dass der Flug in Stuttgart gestrichen wurde und wir nach München zum Flughafen müssten. Anfahrtskosten dürfen wir melden - aber was veranschlage ich da? die üblichen 30ct / km? Der Rückflug wurde im übrigen mal so um 10,5h vorverlegt....

Vielen  lieben Dank schon mal für eure Hilfe.

 

Elfi
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Elfi,

dein Flug wurde 9 Tage vor Abflug gestrichen. Der Ersatzflug wird nun von Stuttgart, anstatt von München aus, durchgeführt. Dir wurde bereits zugesagt, dass dir die Anfahrtskosten erstattet werden. Du fragst dich wie diese zu berechnen sind.

Zunächst einmal ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame europäische Regelung, welche sich mit den Ansprüchen der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung beschäftig.

Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass dein Flug möglicherweise annulliert wurde. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Falls dies auch auf deinen Flug zutrifft, können sich daraus verschiedene Ansprüche ergeben. Die In Art. 5 VO geregelte Annullierung verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Art. 5 Annullierung. (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Falls es bei dem neuen Flug also zu einem erheblich früheren Abflug oder einer erheblich späteren Ankunft kommt, können Ansprüche gemäß Art. 7 VO geltend gemacht werden.

Art. 7 Ausgleichsanspruch. (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Je nachdem wo der Urlaub hingeht und wann der Ersatzflug stattfindet, könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der entsprechenden Höhe geltend machen.

Dies trifft jedoch leider nicht auf den Rückflug zu, da du über diese Änderung mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest.

Des Weiteren lässt sich aus der Fluggastrechte Verordnung der Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten ableiten. So heißt es nämlich in Art. 8 VO:

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Da Fluggesellschaften Wert auf Quittungen oder andere Nachweise legen, nehme ich an, dass einfach die Tankquittung für die zurückgelegte Strecke einzureichen ist.

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Guten Tag Elfi,

Sie haben einen 8-tägigen Urlaub gebucht, und wurden 9 Tage vorher darüber informiert, dass der Flug von Stuttgart aus gestrichen wurde, und Sie deshalb stattdessen von München aus fliegen würden. Darüber hinaus wurde Ihr Rückflug um knapp 10 Stunden vorverlegt.

Sie fragen sich nun, was Sie an Fahrtkosten geltend machen können und welche weiteren Ansprüche Sie gegenüber Ihrer Fluggesellschaft haben.

Zu denken seien dabei an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da Sie über die Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges informiert wurden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Verschiebung des Flugortes, und was den Rückflug betrifft eine Verschiebung um knapp 10 Stunden, ist meiner Meinung nach von einer Annulierung im Sinne der obigen Defintion auszugehen.

Ihnen können dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zukommen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Besonders interessant dürften für Sie Artikel 7 und 8 sein.

Gemäß Artikel 7 EU-VO haben Sie einen Anspruch aus Ausgleichsleistungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Diese Entschädigung berechnet sich nach der Entfernung, und kann daher von Ihnen anhand Ihrer Reiseziele bestimmt werden. Sie haben darauf allerdings soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus über die Annulierung informiert wurden, was für Ihren Hinflug eingehalten wird und Ihnen daher dieser Anspruch meiner Meinung nach zusteht, allerdings könnten sich für Ihnen Rückflug Probleme ergeben - das ist allerdings nicht genau zu sagen, da dazu kein Datum vorliegt.

Meiner Meinung nach hätten Sie also zusammenfassend nach Artikel 7 schon einmal was Ihren Hinflug betrifft einen Anspruch auf eine geldwerte Entschädigung.

Nun zu Artikel 8 EU-VO, der Sie ebenfalls interessieren könnte:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können sich also auch alternative Flüge vorschlagen lassen, oder aber gleich eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten anstreben.

Sollten Sie die Flüge aber wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Was die Transportkosten angeht hat diese also komplett Ihre Fluggesellschaft zu übernehmen. Dazu könnten Sie im Vorfeld ein Transportmittel buchen und sich bei Ihrer Fluggesellschaft melden, um eine Quittung einzureichen, dasselbe natürlich auch hinterher. Alternativ können Sie auch eine Tankquittung einreichen.

Das sind die Ihnen nach meiner Meinung möglicherweise zukommenden Ansprüche.

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