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Hallo,

wir haben eine 10-tägige Reise nach Rhodos gebucht. Der ursprüngliche Rückflug war um 21:10 Uhr. Jetzt haben wir eine Mitteilung bekommen, dass der Rückflug bereits um 11:10 Uhr stattfindet. Der Reiseveranstalter hat uns zwar rechtzeitig informiert, da unser Urlaub erst in 7 Wochen stattfindet aber es geht uns ein ganzer Tag verloren. Das stellt doch eindeutig einen Reisemangel dar oder nicht? Wie verhalten wir uns jetzt, um Ansprüche geltend zu machen und den Reisepreis zu mindern?

Ivonne
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Hallo Ivonne,

du hast eine 10-tägige Reise nach Rhodos gebucht. Leider wurdest du nun von deinem Reiseveranstalter über eine Verlegung der Flugzeiten informiert. Der ursprüngliche Rückflug war um 21:10 Uhr geplant gewesen. Nun soll der Rückflug bereits um 11:10 Uhr stattfinden. Durch diese 10stündige Vorverlegung geht dir ein ganzer Tag verloren. Du fragst dich, ob die Flugverlegung einen Reisemangel darstellt und wie du weiterhin vorgehen solltest. Da du die gebuchte Reise antreten möchtest, strebst du vorrangig eine Minderung des Reisepreises an.

Die Reisepreisminderung einer Pauschalreise richtet sich nach dem Reisevertragsrecht des BGB. Genauer gesagt ist § 651 d BGB anzuwenden. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen zunächst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Laut deiner Ausführungen hast du eine Pauschalreise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Änderung der Flugzeiten

Die Änderung der Flugzeiten könnten einen solchen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Verlegung des Rückfluges um 10 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der vorletzte Urlaubstag von einer solchen Verlegung betroffen ist, da sich der Reisende schon in dieser Nacht einschränken muss. Zudem wird nicht bedacht, dass viele Passagiere extra Aufpreise zahlen, um „gute“ Flugzeiten zu erhalten, mit welchen sie ihren Urlaub solange wie möglich genießen können.

Zu dieser Problematik konnte ich verschiedene Urteile finden, welche dich interessieren könnten.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingeben: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“

In deinem Fall handelt es sich um eine Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden, sodass eine Vergleichbarkeit mit dem genannten Urteil auf der Hand liegt. Unter Betrachtung der Gesamtumstände würde ich daher das Vorliegen eines Reisemangels wegen der Flugzeitenverschiebung bejahen.

III. Vertretenmüssen

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertreten sein. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches eine verspätete Ankunft zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da es dem Reisenden durchweg nicht möglich ist, nachzuweisen, dass ein im Gefahrenbereich des Reiseveranstalters aufgetretener Reisemangel von diesem oder einem anderen zu vertreten ist.

Fortsetzung folgt...

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Die Fortsetzung...

IV. Mängelanzeige

Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein. . Es gilt daher zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Falls du dies noch nicht getan hast, solltest du schnellstmöglich den Reiseveranstalter kontaktieren.

V. Abhilfeverlangen

Zudem muss von dir Abhilfe verlangt worden sein. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor dem Reiseantritt statt.

VI. Berechnung der Minderung

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Folgende Tabelle könnte dich interessieren:

Reise-Recht-Wiki / Frankfurter-Tabelle

VII. Ausschlussfrist und Verjährung

Nach § 651 g Abs. 1 BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g Abs. 2 BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

VIII. Schlusswort

Ratsam ist es demnach den Reiseveranstalter schnellstmöglich zu kontaktieren und auf den Mangel hinzuweisen. Zudem kann auch gleich die gewünschte Minderung des Reisepreises angesprochen werden. Wegen der immensen Vorverlegung gehe ich persönlich von einem Reisemangel gemäß § 651 c BGB aus, dies ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Es gibt auch gerichtliche Entscheidungen, bei denen Passagiere bei ähnlicher Rechtslage verloren haben. Zudem möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass dies lediglich meine eigenen Ansichten sind und keinen Rechtsrat darstellen. Ich wünsche dir viel Erfolg und hoffe, dass du dich mit dem Reiseveranstalter einigen kannst.

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Hallo Ivonne,

Sie haben eine 10-tägige Reise nach Rhodos gebucht. Der ursprüngliche Rückflug war um 21:10 Uhr. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug bereits um 11:10 Uhr stattfindet. Dadurch verlieren Sie einen ganzen Urlaubstag. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung einfach so hinnehmen müssen oder Sie einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

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Guten Tag Ivonne,

Sie haben eine 10-tägige Reise nach Rhodos gebucht. Ihr Rückflug wurde zeitlich nach vorne verlegt, und zwar von 21:10 auf 11:10 Uhr. Ihr Reiseveranstalter hat Sie über diese Änderung 7 Wochen im Voraus informiert. Sie fragen sich nun ob Sie Ihrem Reiseveranstalter gegenüber möglicherweise trotz der frühen Information über die Verlegung Ansprüche geltend machen können.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ihr Rückflug wurde auf 11:10 Uhr verschoben, dies dürfte deshalb schon einmal Ihre Nachtruhe nicht negativ beeinträchtigen. Aber:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Hier handelt es sich um eine Verschiebung um mehr als 8 Stunden. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein, und dann einen Anspruch aus § 651d BGB auf Minderung des Reisepreises eröffnen. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Es hängt von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab - diese ist immer im Einzelfall zu bestimmen.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden wenn Sie eingeben “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Da die Verschiebung der Reisezeit die 8 Stunden Grenze überschreitet und Ihre Reise darüber hinaus nur 10 Tage andauern soll ist Ihnen zu raten sich diesbezüglich bei Ihrem Veranstalter zu melden und den möglichen Reisemangel nach § 651d BGB anzuzeigen und Ihren Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.

Es könnte außerdem § 651c BGB interessant sein:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Sie haben also das Recht Abhilfe zu verlangen, so einen alternativen Rückflug zu einer angemessenen Zeit.

Abschließend ist also zu sagen, dass die Vorverlegung in Ihrem Fall wahrscheinlich als erheblich einzustufen ist, und sie gut möglich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises Ihrem Reiseveranstalter gegenüber innehaben. 

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Liebe Ivonne,

 

hier wurde ja schon sehr gut erklärt, dass du vielleicht den Reisepreis gemäß § 651d BGB mindern kannst. Das setzt das Vorliegen eines Reisemangels voraus. Ob eine Flugverlegung ein Mangel im Sinne des Reiserecht ist oder ob du das im Rahmen des normalen Flugverkehrs halt hinnehmen muss, ist eine Frage der Auslegung und bestimmt sich nach dem Einzelfall. Sinnvoll ist es daher, sich die bisher zu diesem Problemkreis ergangene Rechtsprechung anzuschauen. Daraus kann man dann vielleicht ableiten, wie der eigene Fall zu werten ist. Je mehr Urteile man sichtet, desto besser! Daher hier noch ein paar Ergänzungen zu den hier aufgezählten Entscheidungen:

 

Zur Definition des Reisemangels, Amtsgericht Köln (wenn du Lust hast, das gesamte Urteil zu lesen, google einfach Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de):

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

Amtsgericht München (Amtsgericht München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt.

 

Amtsgericht Rostock (Amtsgericht Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Änderungen der Flugzeiten am ersten und letzten Tag einer Reise (hier: Südostasienrundreise), die nicht mit einem Verlust der Nachtruhe verbunden sind, sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

 

Ich hoffe, diese Urteile haben dir ein bisschen weitergeholfen!

 

 

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