Sie haben einen Flug gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sowohl der Hin- als auch der Rückflug um ca 12 Stunden vorverlegt wurde. Dadurch ergeben sich für Sie einige Probleme. Sie haben nämlich bereits Zugticketsfür die Hin- und Rückfahrt und ein Hotelfür die Nacht nach der Rückkehr gebucht. Durch die Flugvorverlegung entstehen Ihnen also einige Mehrkosten. Fraglich ist nun, wie Ihre Möglichkeiten aussehen.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In Ihrem Fall wurde sowogl der Hinflug, also auch der Rückflug um ca 12 Stunden nach vorne verschoben. Normalerweise ergeben sich Ansprüche nur im Falle einer großen Verspätung oder einer Annullierung. Fraglich ist, ob auch eine Vorverlung des Fluges einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Hierzu hat das AG Hannover entschieden, dass eine Vorverlegung einer Annullierung gleichkommt, wenn diese mindestens 10 Stunden beträgt. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 entfällt gemäß Artikel 5 (1) c) i) in Ihrem Fall jedoch, da Sie mehr als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden.
Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurden bereits Alternativflüge angeboten, Meiner Ansicht können Sie sich also aussuchen, ob Sie die angebotenen Flüge wahrnehmen wollen oder ob Sie kostenfrei stornieren wollen und bei einem anderen Anbieter neu buchen wollen.
Falls Sie den Flug trotzdem wahrnehmen wollen, können Sie jedoch versuchen, die extra anfallenden Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten und Hotelkosten aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 geltend zu machen. Dieser Artikel regelt nämlich die Betreuungsleistungen, die die Fluggesellschaft im Falle einer Annullierung erbringen muss. Dort heißt es folgendermaßen:
Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).