Sehr geehrter Herr Diekmann,
in Ihrem Fall wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt oder um sogenannte Nur-Flüge, die Sie separat bei einer Airline gebucht haben. Denn hiernach bestimmen sich u.a. die anwendbaren Rechtsgrundlagen auf Ihren Fall.
Ansprüche bei Nur-Flug
EU-Fluggastrechte-VO
Handelt es sich bei diesen Flügen um Nur-Fluge, können sich ggf. für Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst, dass die VO auf ihren Flug auch anwendbar ist. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da es sich bei dem betreffenden Flug von Bangkok nach Changsa weder um einen Flug aus der EU handelt, noch um einen Flug, der in die EU zurück führt.
Übereinkommen von Montreal
Im Rahmen eines Nur-Flug könnten Sie jedoch Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal haben. Dieses Übereinkommen findet im Gegensatz zu der europäischen VO hier Anwendung, wenn Sie den Flug von Changsa nach Bangkok und von Bangkok nach Changsa zusammen gebucht haben, denn dann können diese beiden Flüge im Rahmen des MÜ als Rundflug mit Zwischenstopp in Bangkok angesehen werden.
Ist dies der Fall, müssten außerdem folgenden weiteren Voraussetzungen gegeben sein, um von der Airline Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ verlangen zu können:
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Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ, hier ggb.
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Verschulden des Luftfrachtführers, hier fragl.; wichtig zu wissen wäre der Grund für die Verschiebung der Flugzeiten und ob die Airline alles mögliche unternommen hat, um die daraus resultierende Verspätung zu verhindern; nur wenn dies nicht der Fall ist, ist ein Verschulden gegeben.
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Schaden, hier fragl.; nach Art.19 MÜ ist nur der konkret entstandene Schaden zu ersetzten, dies beinhaltet jedoch nur einen materiellen und keinen immateriellen Schaden z.B. durch entgangene Urlaubsfreuden weil der Urlaub verkürzt wurde; d.h. für Sie, nur wenn zusätzliche Kosten z.B. für Übernachtung, Transport, Telefonate ect. aufgrund der Verspätung auftreten, sind dies ersatzfähige Schäden
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Anspruchsgegner = ausführende Airline
Ansprüche bei Pauschalreise
Übereinkommen von Montreal
Auch wenn es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt, können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ haben.
Reisevertragsrecht nach §§651a-m BGB
Daneben können Sie alternativ aber u.U. auch gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB oder auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB haben.
Voraussetzung für beide Ansprüche ist es, dass die Flugzeitenänderung einen Reisemangel darstellt. Die Rechtsprechung ist sich einig darüber, dass bei Flugzeitenänderungen ein solcher Mangel immer dann gegeben ist, wenn sich entweder der An- oder Abreisetag ändern oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Vergl hierzu z.B. LG Hamburg AZ: 313 O 55/11 (bei Google einzugeben "313 O 55/11 Reise-Recht-Wiki.de". Da sich bei Ihnen der Abflugstag vom 25.10. auf den 26.10. verschiebt, ist hier unzweifelhaft vom Vorliegen eines solchen Reisemangels auszugehen. Daher haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB. Sollte in ihrem Fall die Minderung mind. 50 % des Tagespreises betragen, kommt auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. (zum Vergl. bei oben genannten Urteil sprach das Gericht eine Minderung von 42,5 % zu).