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Hey Maikl,

zunächst einmal muss ich feststellen, bevor ich versuche deine Frage zu beantworten, dass diese sehr sehr knapp gestaltet ist, keine Details enthält und natürlich nicht die Möglichkeit gestaltet, auf alle Einzelheiten einzugehen. 

Aber ich will es einmal versuchen. 

Euer Flug wurde 2 Tage vor dem Start um 7,5 Stunden nach vorn verschoben. 

Rechte auf eine Entschädigung können sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben.  

Nach dem EuGH liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nun kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen, ob der Flug dennoch durchgeführt wurde, oder nicht. Für den Fall, dass es sich bei dem Flug aber um einen Teil einer Pauschalreise handelt, kannst du unter Umständen einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben, wenn ein Reisemangel vorliegt. 

Dazu möchte ich zunächst auf zwei Urteile hinweisen.

Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. 

wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. 

wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Vorliegend wurde dein Flug um nur 5 Stunden nach vorne vorlegt. Allerdings wurde dadurch die Nachtruhe unterbrochen, was sich meiner Meinung nach schon als unzumutbar darstellt. Ob das aber wirklich so ist, muss im Einzelfall das Gericht darstellen. Daher rate ich auf jeden Fall dazu, dir einen, am besten, Fachanwalt für Reiserecht zu nehmen.

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Sie wollen einen Flug von Hurghada nach Berlin wahrnehmen. Dieser wurde um 7,5 Std vorverlegt und beeinträchtigt nun Ihre Nachtruhe. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen.

Diese sind davon abhängig, ob Sie eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug gebucht haben.

(1) Nur-Flug

Bei einem Nur-Flug ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Fraglich ist, ob sich solche Ansprüche auch bei einer Vorverlegung ergeben: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Diesen Urteilen lässt sich also entnehmen, dass eine Flugvorverlegung erst ab 9 oder 10 Stunden anzunehmen ist. Daher könnte ich mir vorstellen, dass Sie bei einem Nur-Flug eher keine Ansprüche haben.

(2) Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Ihr Flug wurde jedoch "nur" um ca 7,5 Stunden nach vorne verschoben. Allerdings wird im vorliegenden Fall auch die Nachtruhe beeinträchtigt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die Verschiebung unzumutbar ist und daher ein Reisemangel vorliegt. Dann ergeben sich die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und keinesfalls verbindlich ist. Da außerdem jeder Einzelfall immer für sich gesehen beurteilt werden muss, könnte es sinnvoll sein noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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