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Flug nach hinten verschoben/ 2te mal

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf einen Flug, den wir im Oktober antreten. Grobe Info zur Reise. (gebuchte Daten) 13.10 Abflug Frankfurt nach Bangkok über Changsha 25.10 06:30 Uhr Bangkok nach Changsha 27.10 00:50 Changsha nach Frankfurt Nun wurde wenige Wochen nachher der Flug von Bangkok nach Changsha um 12 Stunden nach hinten gelegt. Also 25.10 18:00 Uhr. Heute eine weitere Verschiebung des Flugs Bangkok nach Changsha um weitere 12 Stunden. Also 26.10 06:00 Uhr. Nun wurde uns ein ganzer Tag in China weggenommen, der fest eingeplant war. Sind so extreme Flugzeitverschiebungen rechtens? In unserem Falle von ~24 Stunden? Leider finde ich wenig Informationen darüber und würde gerne mehr erfahren und ggf. wenn möglich Einspruch einlegen. Vielen Dank im Voraus. mit freundlichen Grüßen: Gerrit Diekmann 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Lieber Herr Diekmann,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

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Sehr geehrter Herr Diekmann,

in Ihrem Fall wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt oder um sogenannte Nur-Flüge, die Sie separat bei einer Airline gebucht haben. Denn hiernach bestimmen sich u.a. die anwendbaren Rechtsgrundlagen auf Ihren Fall.

Ansprüche bei Nur-Flug

EU-Fluggastrechte-VO

Handelt es sich bei diesen Flügen um Nur-Fluge, können sich ggf. für Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst, dass die VO auf ihren Flug auch anwendbar ist. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da es sich bei dem betreffenden Flug von Bangkok nach Changsa weder um einen Flug aus der EU handelt, noch um einen Flug, der in die EU zurück führt.

Übereinkommen von Montreal

Im Rahmen eines Nur-Flug könnten Sie jedoch Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal haben. Dieses Übereinkommen findet im Gegensatz zu der europäischen VO hier Anwendung, wenn Sie den Flug von Changsa nach Bangkok und von Bangkok nach Changsa zusammen gebucht haben, denn dann können diese beiden Flüge im Rahmen des MÜ als Rundflug mit Zwischenstopp in Bangkok angesehen werden.

Ist dies der Fall, müssten außerdem folgenden weiteren Voraussetzungen gegeben sein, um von der Airline Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ verlangen zu können:

  1. Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ, hier ggb.
  2. Verschulden des Luftfrachtführers, hier fragl.; wichtig zu wissen wäre der Grund für die Verschiebung der Flugzeiten und ob die Airline alles mögliche unternommen hat, um die daraus resultierende Verspätung zu verhindern; nur wenn dies nicht der Fall ist, ist ein Verschulden gegeben.
  3. Schaden, hier fragl.; nach Art.19 MÜ ist nur der konkret entstandene Schaden zu ersetzten, dies beinhaltet jedoch nur einen materiellen und keinen immateriellen Schaden z.B. durch entgangene Urlaubsfreuden weil der Urlaub verkürzt wurde; d.h. für Sie, nur wenn zusätzliche Kosten z.B. für Übernachtung, Transport, Telefonate ect. aufgrund der Verspätung auftreten, sind dies ersatzfähige Schäden
  4. Anspruchsgegner = ausführende Airline

Ansprüche bei Pauschalreise

Übereinkommen von Montreal

Auch wenn es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt, können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ haben.

Reisevertragsrecht nach §§651a-m BGB

Daneben können Sie alternativ aber u.U. auch gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB oder auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung für beide Ansprüche ist es, dass die Flugzeitenänderung einen Reisemangel darstellt. Die Rechtsprechung ist sich einig darüber, dass bei Flugzeitenänderungen ein solcher Mangel immer dann gegeben ist, wenn sich entweder der An- oder Abreisetag ändern oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Vergl hierzu z.B. LG Hamburg AZ: 313 O 55/11 (bei Google einzugeben "313 O 55/11 Reise-Recht-Wiki.de". Da sich bei Ihnen der Abflugstag vom 25.10. auf den 26.10. verschiebt, ist hier unzweifelhaft vom Vorliegen eines solchen Reisemangels auszugehen. Daher haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB. Sollte in ihrem Fall die Minderung mind. 50 % des Tagespreises betragen, kommt auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. (zum Vergl. bei oben genannten Urteil sprach das Gericht eine Minderung von 42,5 % zu).

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