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Nach 9 Stunden Wartefrist am 10.06. am Düsseldorfer Flughafen bzw. im bereits zugewiesenen Hotel erfolgte die Annulierung durch die Fluggesellschaft mit dem Hinweis sich an den Reiseveranstalter zu wenden. Diesen konnten wir erst einen Tag später am Montag über das Reisebüro informieren. Alternativ wurde uns ein Flug von Hannover mit SmallPlanet am 12.6 um 4.00 Uhr oder am 14.6.  von Leipzig angeboten. Wir haben abgelehnt und den Reisepreis zurückgefordert. Wir haben jetzt kurzfristig noch eine Reise gefunden, aber zu schlechteren Bedingungen, lange Transferzeit wegen anderem Zielflughafen, niedrigere Hotelkategorie, weniger Reisetage, schlechtere Flugzeugen und fast gleicher Preis. Kann ich für den ganzen Ärger und entgangene Urlaubsfreuden noch Schadensersatzansprüche stellen ?
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Hallo, 

anscheinend kam es dazu, dass ihre Flüge im Rahmen ihrer Pauschalreise annulliert wurden. Ihnen wurde ein Hotel angeboten und danach eine Ersatzbeförderung seitens des Reiseveranstalters angeboten. Diese haben Sie abgelehnt und sich selbst eine neue Reise allerdings zu schlechteren Bedingungen besorgt. Sie fragen nun nach Entschädigungsmöglichkeiten.

Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen:

Der Small Planet Airline Flug wurde annulliert. Daher könnten Sie nach der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 gewisse Ansprüche haben, bspw. einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung. Dieser beinhaltet gewisse Pauschalen

  • 250 Euro bei Flügen von bis zu 1.500 km
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU vom mehr als 1.500 km und allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro für Flüge außerhalb der EU und über eine Strecke von mindestens 3.500 km

Es kommt also darauf an, wo genau ihr Urlaubsort war. Je nach Distanz (gemessen anhand der Großkreismethode) müssten Sie nun selber die Höhe bestimmen. Diese Ausgleichsleistungen stellen eine Art Entschädigung aufgrund des annullierten Fluges dar. Zu beachten gilt allerdings, dass es Ausnahmen gibt. In gewissen Fällen müsste Small Planet also keine Ausgleichszahlung leisten, bspw. wäre dies der Fall, sollte ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung ursächlich sein.

Solche können gemäß Erwägungsgrund 14 der VO in politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. 

Anhaltspunkte hierhin geben Sie zwar im Sachverhalt nicht, trotzdem stellt dies einen wichtigen Punkt dar, den Sie beachten sollten.

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(
einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten.

Eine Hotelübernachtung wurde Ihnen nach eigenen Angaben gezahlt.

Ansprüche gegen das Reiseveranstalter:

Anderseits war ja der Reiseveranstalter ihr Vertragspartner. So wie Ich das verstehe haben Sie die eine anderweitige Beförderung etc. abgelehnt, also im Prinzip gekündigt. Die rechtliche Grundlage dahingehend lässt sich in § 651 l BGB finden. 

Demnach hat ein Reisender die Möglichkeit, den Reisevertrags zu kündigen, sollte die Pauschalreise von einem Reisemangel beeinträchtigt sein. Zu beachten gilt jedoch, dass eine Kündigung erst zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Da der Reiseveranstalter Ihnen keinen adäquaten Ersatz stellen konnte, haben Sie sich für die Stornierung aufgrund der Annullierung entschieden. Dass diese Annullierung auch einen Reisemangels darstellt würde ich nicht bezweifeln. 

Letztlich ist es im Folgenden wohl wichtig, dass Sie sich an den Reiseveranstalter direkt wenden und natürlich auch gegenüber Small Planet Airlines ihre möglichen Rechte geltend machen. Allerdings scheint es sich hier um eine recht komplizierte Sachlage zu handeln. Ich kann daher nur meine eigene Meinung schildern; evetl. wäre es allerdings auch recht hilfreich sich an einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin zu wenden. 

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