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Guten Tag,

da ich in einem großen Unternehmen als Geschäftsführer tätig bin, gehört es unter anderem zu meinen Aufgaben Auswärtstermine anzunehmen und somit bin ich gezwungen zu reisen und in verschiedenen Hotels zu übernachten. Um unabhängiger zu sein, fahre ich auf den Geschäftsreisen immer selbst mit meinem Geschäftswagen, einem geleasten Audi A8. Da ich weite und lange Strecken unterwegs bin, lege ich großen Wert auf Komfort. Für mich ist es besonders wichtig einen rückenentlastenden Sitz, sowie Klimaanlage, eine Einparkhilfe und dazu noch einige andere Sonderausstattungen im Geschäftswagen zu haben.

Genauso viel Wert lege ich auf eine saubere und gepflegte Unterkunft. Nichts ist schlimmer, als auf einer durchgelegenen Matratze zu schlafen und am nächsten Morgen völlig müde und unausgeruht aufzustehen. Ich liebe ein tolles abwechslungsreiches und ausgewogenes Frühstück und steige deshalb jedes Mal im 5-Sterne-Hotel Sheraton Carlton ab, wenn ich in Nürnberg bin. Dieses Mal kam ich extrem spät im an, denn leider fuhr ich von einem Stau in den nächsten und war froh, endlich um 1:30 Uhr im Hotel einchecken zu können. Das Auto parkte ich direkt vor dem Hotel und gab die Autoschlüssel an der Rezeption ab, damit der Nachtportier das Auto in die Tiefgarage fahren konnte. Hätte ich mir doch nur noch die Zeit genommen, aber ich war todmüde und wollte nur noch ins Bett. Ich hatte außerdem am nächsten Morgen einen frühen Geschäftstermin.

Der Nachtportier verursachte unglücklicherweise einen Unfall mit einem Fahrzeugschaden von 6000€. Dadurch ergab sich eine Wertminderung von 2400€ am Auto. Hinzu kamen die Sachverständigerkosten von ca. 880€.

Muss das Hotel bezahlen bzw. haften? Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz vom Hotel?

Ich denke schon, denn es gehört zum Standartservice des Hotels, dass vor dem Hotel abgestellte Fahrzeuge umgeparkt werden.

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei meiner Recherche zu Ihrer Frage bin ich auf einen ähnlichen Fall gestoßen, dessen Urteil sich meiner Meinung nach auf Ihren Sachverhalt übertragen lässt:

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.4.2017, Az. 4 U 2292/16 (bei Google einfach eingeben: "4 U 2292/16 reise-recht-wiki.de")

Ein Unternehmen mietete von einer Leasingfirma einen PKW für den Geschäftsführer. Während eines Hotelaufenthalts des Geschäftsführers, wurde das Fahrzeug vom Nachtportier, der den Schlüssel in Verwahrung genommen hatte, zu einer Schwarzfahrt entwendet und dabei beschädigt hatte.

Das Unternehmen klagte gegen den Hotelbetreiber auf Ersatz des Fahrzeugschadens, die Klage wurde jedoch in erster Instanz abgewiesen, da der Kläger nicht ausreichend belegen konnte, dass ein Parkservice zum Service des Hotels gehörte.

In zweiter Instanz bekam der Kläger Recht. Das Gericht befand, dass die Frage des Parkservice irrelevant sei und das allein der Umstand, dass der in Verwahrung gegebene Fahrzeugschlüssel für eine Schwarzfahrt mit dem PKW gebraucht worden war, von Bedeutung der Sachlage war.

Der Kläger bekam recht und der Hotelbetreiber wurde zur Zahlung von über 9000€ an den Kläger verurteilt.

Wie Sie sehen ist das Hotel durchaus zur Haftung verpflichtet und Sie haben meiner Meinung nach aufgrund des Urteils auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Hotel.

Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken wieder. Es könnte sich daher als durchaus hilfreich erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie sind mit Ihrem Geschäftswagen spät Abends an Ihrem Hotel angekommen. Dort übergaben Sie dem Hotelportier die Schlüssel, welcher beim Parken des Autos jedoch einen Unfall verursachte. Sie fordern dafür vom Hotel nun Schadensersatz. Dieses lehnt den Anspruch jedoch ab, da Sie der Meinung ist, dass sie für den Portier nicht haften müssen.

Zu einem ganz ähnlichen Urteil hat das OLG Nürnberg folgendes entschieden:

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2017, Az: 4 U 2292/16 (Das Urteil kann im Internet im Volltext gefunden werden. Dazu einfach: "Az: 4 U 2292/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Hotelbetreiber ist für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen haftbar, wenn dieser mit einem von einem Hotelgast abgegebenen Fahrzeugschlüssel das Kundenfahrzeug für eine Schwarzfahrt benutzt und dabei beschädigt.

Der Hotelkunde kann den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn er als Mieter des PKW nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet ist.

Auch wenn der Erfüllungsgehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein direktes Verbot des Hotelbetreibers verstößt, hebt das nicht die Haftbarkeit des Hotelbetreibers auf.

Zwar hat der Hotelportier in Ihrem Fall den Wagen nicht entwendet, sondern einen Unfall beim Einparken verursacht, doch zeigt dass Urteil, dass das Hotel für den Portier als Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.

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