Sie sind mit Ihrem Geschäftswagen spät Abends an Ihrem Hotel angekommen. Dort übergaben Sie dem Hotelportier die Schlüssel, welcher beim Parken des Autos jedoch einen Unfall verursachte. Sie fordern dafür vom Hotel nun Schadensersatz. Dieses lehnt den Anspruch jedoch ab, da Sie der Meinung ist, dass sie für den Portier nicht haften müssen.
Zu einem ganz ähnlichen Urteil hat das OLG Nürnberg folgendes entschieden:
OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2017, Az: 4 U 2292/16 (Das Urteil kann im Internet im Volltext gefunden werden. Dazu einfach: "Az: 4 U 2292/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Hotelbetreiber ist für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen haftbar, wenn dieser mit einem von einem Hotelgast abgegebenen Fahrzeugschlüssel das Kundenfahrzeug für eine Schwarzfahrt benutzt und dabei beschädigt.
Der Hotelkunde kann den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn er als Mieter des PKW nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet ist.
Auch wenn der Erfüllungsgehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein direktes Verbot des Hotelbetreibers verstößt, hebt das nicht die Haftbarkeit des Hotelbetreibers auf.
Zwar hat der Hotelportier in Ihrem Fall den Wagen nicht entwendet, sondern einen Unfall beim Einparken verursacht, doch zeigt dass Urteil, dass das Hotel für den Portier als Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.