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Hallo,

meinem Freund ist ein Missgeschick geschehen. Es ist ihm wirklich sehr peinlich und tut ihm ausgesprochen leid. Leider hatte ich ihm mein Wohnmobil für einen Wochenendtrip ausgeliehen und er fuhr beim Rückwärtseinparken auf ein anderes Wohnmobil auf. dieses fremde Wohnmobil stand wirklich ordnungsgemäß geparkt auf dem Platz, dem Halter trifft also keine Schuld. Das Dumme an der Geschichte ist nur, dass mein Wohnmobil eine Spezialanfertigung ist. diese Spezialanfertigung war sehr teuer und ist für mich ein kleines Hobby.

Die Reparatur dieses Wohnmobils ist entsprechend teuer. Meine Frau und ich nutzen dieses Wohnmobil wann immer wir in den Urlaub fahren und wir hatten auch schon einen weiteren geplant. Wir wollten nach Bayern in die Alpen fahren und dort wandern gehen.

Mir ist schon klar, dass meinem Freund der Unfall sehr peinlich ist und es wirklich ein Versehen war, aber trotzdem ist die Situation für mich sehr schwierig. Die Reparaturkosten sind wie gesagt sehr hoch und wir wollten demnächst unseren Urlaub mit dem Wohnmobil verbringen. Das Wohnmobil muss nun 35 Tage in Reparatur. Den Urlaub mussten wir verschieben und können nun erst nach der Reparatur los…

Habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150€ pro Tag? Also 5250€?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Abend, 

bei meiner Recherche zu deiner Frage, bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches meiner Meinung nach aussagekräftig genug ist, um deine Frage zu beantworten:

BGH, Urteil vom 10.6.2008, Az. VI ZR 248/07 (bei Google einfach eingeben: "VI ZR 248/07 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnmobils. Der Beklagte stieß mit seinem eigenen Fahrzeug gegen das korrekt geparkte Wohnmobil und beschädigte es. Das Wohnmobil, eine Spezialanfertigung, wurde für 35 Tage repariert. Für diese Zeit verlangt der Kläger Nutzausfallentschädigung in Höhe von 150€ pro Tag. 

Schadensersatz wird grundsätzlich nur auf die Verletzung vermögenswerter Rechtspositionen. das heißt für wirtschaftliche Schäden gewährt. Der Nutzungsausfall eines Privatfahrzeugs kann ein solcher Schaden sein. Die eingesparte Zeit und der eingesparte Aufwand durch die Verwendung eines PKW im Alltag werden hierbei als Vermögenswerte Rechtspositionen verstanden. Ob ein bestimmter Gegenstand diesen Anforderung entspricht, richtet sich nach strengen Maßstäben, da der Gesetzgeber in §253 BGB Schadensersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich ausgeschlossen hat. 

Im vorliegenden Fall war das Gericht der Ansicht, dass der Kläger einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Für Personenbeförderung und Transport im Alltag stand ihm weiterhin sein PKW zur Verfügung. Lediglich seine Möglichkeit der Freizeitgestaltung war eingeschränkt. Dies ist aber ein nicht ersatzfähiger immaterieller Schaden.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls, denke ich, dass auch dir leider kein Anspruch auf Nutzfallentschädigung zusteht. 

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, steht es dir selbstverständlich zu, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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