Hallo,
euer Hinflug auf die Malediven hatte 24 Stunden Verspätung, sodass ihr auch erst einen Tag später als geplant an eurem Reiseziel angekommen seid. Als ihr wieder zu Hause wart, habt ihr unverzüglich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Etihad geltend gemacht, woraufhin diese euch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200€ zahlten. Zusätzlich habt ihr aber noch eine Reisepreisminderung von Meiers Weltreisen gefordert, welche jedoch abgelehnt wurde, da die Reispreisminderung laut eurem Reiseveranstalter auf die bereits gezahlte Ausgleichszahlung anzurechnen sein.
Habt ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung?
Zunächst möchte ich klären, ob in eurem Fall grundsätzlich überhaupt ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB bestehen würde.
Dazu müsste die Tatsache, dass ihr 24 Stunden später als geplant am Urlaubsort angekommen seid, einen Reisemangel im Sinne von §651 i BGB begründen.
Ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB ist immer dann gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ob in eurem Fall von einem Mangel gesprochen werden kann, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 ("232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")
Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise nur dann einen Reisemangel begründen, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind.
Dadurch das euer Flug 24 Stunden Verspätung hatte, seid ihr nicht am 1. Urlaubstag, sprich dem Abreisetag, sondern erst am 2. Tag, also dem ersten tatsächlichen Urlaubstag, auf den Malediven angekommen. Damit wäre durch die Flugzeitenänderung/Flugverspätung nicht ausschließlich der erste Tag betroffen. Es würde in meinen Augen also ein Reisemangel vorliegen, der euch zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB berechtigen würde.
ABER
Da ihr bereits eine Ausgleichszahlung von Etihad in Höhe von 1200€ erhalten habt, könnte es sein, dass die Reisepreisminderung auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung angerechnet wird.
Zunächst möchte ich dabei auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verweisen, in dem steht:
1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruches des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Anschließend möchte ich auf ein paar Urteil verweisen, welche zu eben dieser Problematik gefällt worden sind:
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (bei Interesse könnt ihr den Volltext nachlesen unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")
Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-VO 261/2004 betroffen und werden auf eine zu leistende Ausgleichszahlung angerechnet.
BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (bei Google zu finden unter: "X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de")
Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnugn erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag mehr zu.
Wie du siehst besagt sowohl die EU-Verordnung als auch die Rechtssprechung, dass ein Reisender bei einer bereits geleisteten Ausgleichszahlung gegen seinen Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Reisepreisminderung mehr geltend machen kann.
Es gibt bereits einen ähnlichen Beitrag in diesem Forum, welcher euch eventuell auch weiterhelfen könnte:
- http://www.flugrechte.eu/12067/reiseminderungsanspruch-ausgleichszahlung-flugverspätung?show=12067#q12067
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei meinem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Es steht euch daher frei, zusätzlich einen Experten zu engagieren.