Hallo,
der wilde Streik von 2016 hat viele Fragen aufkommen lassen. Auch hier im Forum wurde unter anderem hier die Frage schon beantwortet:
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??
Du fragst dich also, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und Erstattung der zusätzlichen Flugkosten habt, weil euer Flug annulliert wurde und ihr einen neuen Flug buchen musstet.
Zunächst einmal gehe ich auf die Frage der Ausgleichszahlung ein:
Annullierungen und Verspätungen sind in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dein Flug wurde annulliert, weshalb zunächst Artikel 5 relevant ist:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Du schreibst, dass ihr am Flughafen die Nachricht über die Annullierung erhalten habt. Ihr wurdet also nicht mindestens 2 Wochen vorher über die Annullierung informiert und euch wurde auch nicht 7 Tage vorher eine Ersatzbeförderung angeboten. Demnach steht euch erstmal ein Ausgleich nach Artikel 7 der Verordnung zu:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Entfernung Frankfurt - Fuerteventura beträgt etwas mehr als 3.000 km wodurch euch eine Entschädigung in Höhe von 400€ zustehen würde. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung muss die Fluggesellschaft allerdings keine Ausgleichzahlung leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Jetzt ist also die Frage, ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Hier sind zwei Meinungen dazu:
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.
AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.
Der EuGH hat sich im April 2018 dieser Frage angenommen. Unter folgenden Link kannst du das Urteil nachlesen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Zwei Voraussetzungen sind hierbei maßgeblich, ob der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist oder nicht: Erstens darf das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zweitens darf das Ereignis nicht von der Airline beherrschbar sein.
Der wilde Streik wurde durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst, der eine überraschende Umstrukturierung von TUI enthielt. Der EuGH entschied, dass ein Streik als Reaktion der Mitarbeiter auf solch eine Ankündigung durchaus zu erwarten ist. Deshalb wird der wilde Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit betrachtet. Auch war der Streik nach Ansicht des EuGH beherrschbar, weil er sofort nach der Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat endete.
Also habt ihr laut Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf 400€ Entschädigung, weil euer Flug annulliert wurde.
Kommen wir nun zur Frage, wie es mit den zusätzlichen Flugkosten aussieht. Hierbei hilft ein Blick in Artikel 8 der Verordnung. Dort heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
Meiner Meinung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Flugkosten, weil die Fluggesellschaft aufgrund eines Vertrages verpflichtet ist, euch an den Zielflughafen zu befördern.
Ich hoffe, die Schilderungen waren hilfreich. Wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, rate ich dir, sicherheitshalber einen Anwalt um Hilfe zu bitten.