Hallo,
ich hoffe Sie hatten trotz der Unannehmlichkeiten einen entspannten Urlaub. Da es sich um eine Pauschalreise handelt könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung für den verlorenen Tag haben.
Eine Reisepreisminderung nach §651 d I BGB kommt dann in Betracht, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dazu folgende Urteile:
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Ich denke, dass es nicht sonderlich umstritten sein sollte, dass die Annullierung und der Abflug mit einem Tag Verspätung einen Reisemangel darstellt. Eine Reisepreisminderung sollte sehr wahrscheinlich in Betracht kommen. Wie hoch diese ausfällt ist nicht einfach zu sagen, da diese vom Reisepreis an sich abhängig ist. Tatsächlich hat TUI allerdings wohl Recht damit, wenn die Reisepreisminderung sich lediglich auf die beeinträchtigten Tage bezieht. So wird es meines Wissens nach in anerkannter Rechtsprechung gehändelt.
Die andere Möglichkeit wäre meiner Meinung nach einen Ausgleichsleistungsanspruch an die ausführende Luftfahrtgesellschaft gem. Art. 5 I iVm. Art. 7 I zu stellen. Problematische könnte allerdings sein, dass die Annullierung auf einer Vielzahl von Krankmeldung beruht. Denn dies könnte unter Umständen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit.
Selbst wenn ein solcher Anspruch besteht, müsste dieser dann allerdings auf einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung angerechnet werden, so dass diese nicht nebeneinander bestehen.
Daher würde ich persönlich Ihnen raten erst einmal eine Reisepreisminderung anzustreben. Allerdings ist dies nur meine Meinung; ich denke es wäre angesichts der schwierigen Sachlage nicht falsch im Zweifel einen Fachanwalt aufzusuchen.