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Guten Tag,

das sollte unser erster schöner Urlaub als Familie werden. Unsere Tochter war zwar ein Baby, aber doch schon alt genug, um zu fliegen. Gerne wollten wir unsern Urlaub in der Sonne verbringen, aber zu weit weg sollte es auch nicht sein. So buchte ich einen 2-wöchigen Urlaub auf Fuerteventura. Der Flug ab Frankfurt mit TUIfly Flug X3 2138 sollte planmäßig um 4:55 Uhr nach Fuerteventura starten. Angekommen wären wir somit um 8:30 Uhr. Die Abflugzeit war für uns nicht gerade die Beste, denn wir mussten extrem früh aufstehen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein. Die Heimreise mit dem TUIfly Flug X3 2139 um 9.20 Uhr ab Fuerteventura mit Ankunft um 14:50 Uhr in Frankfurt war für uns optimal.

Am Abflugtag machten wir uns mitten in der Nacht fertig, um rechtzeitig am Flughafen sein zu können. Da meine Frau das Baby aus dem Schlaf reißen musste und es dauernd quengelte, war unsere Urlaubsstimmung sehr beeinträchtigt. Nichtsdestotrotz schafften wir es und wollten am Schalter die Tickets in Empfang nehmen, als wir erfuhren, dass unser Hinflug aufgrund einer Vielzahl von Krankmeldungen annulliert wurde. Meine Frau konnte es nicht fassen, dieser ganze Stress, alles umsonst. Unser Flug wurde auf den nächsten Tag umgebucht und wir sollten mit Condor Flug DE1402 um 12:35 Uhr ab Frankfurt fliegen mit Ankunft um 16:05 Uhr in Fuerteventura. Wir waren empört und richtig wütend, doch es half nichts. Erst einen Tag später konnten wir abfliegen. Also fuhren wir wieder mit einem schreienden Baby nach Hause, um am nächsten Tag wieder hier zu sein.

Nach unserem doch noch erholsamen Urlaub erhob ich Anspruch auf Reisepreisminderung (für 2 Tage), entgangene Urlaubsfreude und Rückerstattung der Kosten für die Ersatzbeförderung. Doch TUI antwortete. Dass wir keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hätten, da die Reise nicht erheblich beeinträchtigt worden sei und es nur eine Minderung für einen Tag gäbe, da wir nur einen Tag später am Reiseziel angekommen seien.

Was nun?

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, 

ich hoffe Sie hatten trotz der Unannehmlichkeiten einen entspannten Urlaub. Da es sich um eine Pauschalreise handelt könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung für den verlorenen Tag haben. 

 

Eine Reisepreisminderung nach §651 d I BGB kommt dann in Betracht, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dazu folgende Urteile:

 

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Ich denke, dass es nicht sonderlich umstritten sein sollte, dass die Annullierung und der Abflug mit einem Tag Verspätung einen Reisemangel darstellt. Eine Reisepreisminderung sollte sehr wahrscheinlich in Betracht kommen. Wie hoch diese ausfällt ist nicht einfach zu sagen, da diese vom Reisepreis an sich abhängig ist. Tatsächlich hat  TUI allerdings wohl Recht damit, wenn die Reisepreisminderung sich lediglich auf die beeinträchtigten Tage bezieht. So wird es meines Wissens nach in anerkannter Rechtsprechung gehändelt. 

 

Die andere Möglichkeit wäre meiner Meinung nach einen Ausgleichsleistungsanspruch an die ausführende Luftfahrtgesellschaft gem. Art. 5 I iVm. Art. 7 I zu stellen. Problematische könnte allerdings sein, dass die Annullierung auf einer Vielzahl von Krankmeldung beruht. Denn dies könnte unter Umständen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit. 

 

Selbst wenn ein solcher Anspruch besteht, müsste dieser dann allerdings auf einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung angerechnet werden, so dass diese nicht nebeneinander bestehen. 

Daher würde ich persönlich Ihnen raten erst einmal eine Reisepreisminderung anzustreben. Allerdings ist dies nur meine Meinung; ich denke es wäre angesichts der schwierigen Sachlage nicht falsch im Zweifel einen Fachanwalt aufzusuchen.

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