Sie haben einen Unfall in der Straßenbahn erlitten. Sie sind gestürzt, da die Bahn zu schnell losgefahren ist.
Sie haben sich dabei stark verletzt und fragen sich, ob die Bahn Ihnen daher Schmerzensgeld leisten muss.
Ein ganz ähnlicher Fall ereignete sich auch in folgendem Beitrag:
Besteht das recht auf Schadensersatz bei einem schwerem Sturz in der Straßenbahn?
Auch in diesem Fall kam es zu einem Unfall in der Straßenbahn, woraufhin der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld fordert.
Die entscheidende Frage für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Bahn diesen Unfall zu vertreten hat, da Sie zu schnell losgefahren ist.
Dazu hier einige Urteile:
LG Essen, Urt. v. 04.01.2016, Az: 18 O 325/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 O 325/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt ein Fahrgast in den öffentlichen Verkehrsmitteln (hier Straßenbahn) seiner Eigensicherungspflicht nicht nach und kommt es dadurch bei ihm zu einer Verletzung, so ist der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels nicht schadensersatzpflichtig.
Eine ältere Frau stürzte in der Straßenbahn und verletzte sich an der Schulter. Sie klagte auf Schmerzensgeld, doch das Gericht wies die Klage ab, da die Frau sich in der Straßenbahn nicht festgehalten hatte.
Es läge eine Verletzung ihrer Eigensicherungspflicht vor für die der beklagte Betreiber der Bahn nicht haftbar zu machen sei.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2006, Az: 19 U 10/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 19 U 10/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Weil seine Mutter sich beim Ausstieg aus einer Bahn verletzte, verlangt der Kläger Schadensersatz und ein Schmerzensgeld. Als Grund führt er fehlende optische oder akkustische Warnsignale beim Schließen der Tür an.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Mechanismus, der die Türen bei Widerstand blockiert und wieder öffnet, reicht aus um der Verkehrssicherungspflicht des Bahnunternehmens nachzukommen.
OLG Koblenz, Urt. v. 14.08.2000, Az: 12 U 893/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 U 893/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin, eine ältere Dame, stürzte beim Anfahrvorgang im Linienbus der Beklagten und nahm deshalb das beklagte Linienbusunternehmen auf Schmerzensgeldzahlung in Anspruch. Die Klägerin behauptet der Bus sei ruckartig angefahren.
Das OLG Koblenz hat der Klägerin die begehrte Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass der Sturz in einem Linienbus grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Fahrgastes ist.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass ein Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel wie der Straßenbahn grundsätzlich kein Verschulden des Straßenbahnunternehmens ist und Ihnen daher wahrscheinlich eher kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.