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Eine absolute Sauerei,

ich möchte auf diesem Wege jemanden finden, der mir helfen kann einen Anspruch auf Erstattung des Aufpreises für ein neues Hotel geltend zu machen, sowie eine Reisepreisminderung. Das was ich erlebt hatte, war wirklich eine absolute Sauerei.

Meinen Urlaub wollte ich auf Teneriffa verbringen und deshalb buchte ich bei ITS eine 1-wöchige Pauschalreise im Hotel Perla Tenerife. Das Hotel entsprach genau meinen Vorstellungen. Es bietet anscheinend seinen Gästen individuellen Komfort in allen Variationen. Im Nachhinein muss ich sagen, das Zimmer war wirklich individuell und sehr speziell, hatte aber nicht im Entferntesten etwas mit der Beschreibung auf der Internetseite zu tun.

Ich flog also mit Germania Flug ST2930 um 13:15 Uhr von Erfurt nach Teneriffa. Auf Teneriffa landete ich planmäßig um 17:25 Uhr. Als ich im Hotel eincheckte und in mein Zimmer ging, verging mir meine gute Laune schlagartig. Das komplette Zimmer roch nach Fäkalien und Rauch. Die Matratze des Bettes war fleckig und unhygienisch. Das Geländer an meinem Balkon wackelte und war unsicher. In diesem Hotel konnte und wollte ich nicht bleiben. Deshalb suchte ich ein neues Hotel und buchte dort ein schöneres und sauberes Zimmer. Dort konnte ich den Urlaub in vollen Zügen genießen, bevor ich nach einer Woche wieder den Heimflug antreten musste.

Ich flog noch einmal mit Germania Flug ST2931 um 18:15 Uhr von Teneriffa nach Erfurt und landete um 23:55 Uhr.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, 

 

leider war das Hotel auf Teneriffa, welches Sie im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hatten, nicht wie erwartet. Sie fühlten sich insbesondere von einem Rauch- und Fäkaliengeruch gestört und sind daraufhin auf eigene Faust in ein anderes Hotel umgezogen. 

Nun würden Sie gerne eine Erstattung vom Reiseveranstalter verlangen. 

 

Die Rechte bei Reisenden sind neuerdings in §651 i BGB geregelt. Liegt ein Mangel vor, so können Reisende verschiedene Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. So beispielsweise der Anspruch auf Abhilfe vor Ort n. §651 k BGB oder die Minderung des Reisepreises nach der Reise n. §651 m BGB. 

 

Wichtig ist in beiden Fällen, dass eine Mängelanzeige erfolgt. Dies ist in §651 o BGB geregelt. Die Mängelanzeige muss unverzüglich vorgenommen werden. Nur wenn dies auch geschehen ist, könnten Sie eventuelle Rechte einfordern. 

 

Verlangt ein Reisender Abhilfe, so hat der Veranstalter diese zu gewähren. Leistet dieser keine Abhilfe in einer gesetzten Frist, so kann der Reisende sich selbst Abhilfe verschaffen. In ihrem Fall wäre es dann eben möglich in ein neues Hotel zu ziehen. 

 

Dies haben Sie auch wahrgenommen. Nun müsste man schauen, ob die Unannehmlichkeiten vor Ort auch tatsächlich einen Reisemangel darstellen, so dass Sie ihre Ansprüche auch wirksam geltend machen könnten. Dies könnten folgende Urteile klären:


AG Köln, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 133 C 56/05 (bei reise-recht-wiki zu finden)

Fäkaliengeruch im Hotelzimmer stellt einen Reisemangel dar.

 

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2009, Az.: 2-24 S 236/08 (bei reise-recht-wiki zu finden)

Weist das dem Reisenden zugewiesene Hotelzimmer erhebliche Reisemängel auf, die eine Minderungsquote von mindestens 20 % rechtfertigen, dann ist ein Hotelwechsel als notwendige Abhilfemaßnahme anzuerkennen die der Reiseveranstalter zu bezahlen hat.

 

Demnach gehe ich davon aus, dass die Geruchsbelästigungen sehr wahrscheinlich einen Reisemangel begründen. Wie hoch eine Minderung im konkreten Fall ausfällt ist nach einer Schätzung zu beurteilen. Die Höhe bemisst sich auch je nach der Zeit der betroffenen Tage und natürlich dem Reisepreis. 

 

Insgesamt ist es also immer eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifel ist es deshalb auch immer von Vorteil sich einen professionellen Rat eines Anwalts einzuholen. 

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