Sie haben eine Kreuzfahrt für sich und Ihre Frau gebucht. Diese wurde wegen eines Fehlers im System aber 3 Tage vor Abflug vereitelt. Sie haben daraufhin selber Abhilfe geschafft und eine Reise nach Florida gebucht. Sie wollen daher einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, vertaner Urlaubszeit und Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise geltend machen.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten.
Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird.
Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.
In Ihrem Fall wurde Ihre Reise vereitelt. Ein solcher Mangel ist also grundsätzlich zu bejahen. So auch folgendes Urteil:
OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17 (Das Urteil ist im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 31/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise gebucht. Drei Tage vor deren Beginn erfuhren sie, dass keine Buchung vorlag, wodurch ihre Teilnahme vereitelt wurde. Die Kläger schafften selbst Abhilfe, indem sie den Urlaub als Autoreise durch Florida verbrachten. Für die Nichterfüllung, vertane Urlaubszeit und die Mehrkosten der Ersatzreise forderten sie Schadensersatz.
Das Landgericht Köln gab der Klage wegen Nichterfüllung statt, beurteilte die Durchführung der Ersatzreise jedoch als entschädigungsmindernd. Hiergegen wandte sich die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln, welches ihr in diesem Punkt stattgab.
Demnach entfalle die Entschädigungsplicht nicht, wenn ein Reisender bei schuldhafter Nichterfüllung selbst Abhilfe in Form einer Reise schafft, die anders geartet ist, als die ursprüngliche gebuchte Leistung. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit wurde in Höhe von 73% und nicht wie gefordert von 100% des Reisepreises gewährt, da im Falle eines völligen Ausfalls der Reise die Reisenden über ihre Zeit selbst verfügen können
Ich denke also, dass Sie einen Anspruch auf einen Schadensersatz haben. Allerdings haben auch Sie eine Ersatzreise gebucht, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass der Schadensersatz für vertane Urlaubszeit nicht in Höhe von 100 %, sondern wie im vorliegenden Fall in Höhe von 73 % geltend machen können.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.