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Hallo,

meine Freundin hegte schon seit langem den Wunsch eine Karibik-Kreuzfahrt zu unternehmen. Aus diesem Grund schenkte ich ihr zum 30. Geburtstag eine 8-tägige Karibik-Kreuzfahrt auf dem Schiff mit dem Namen „Liberty oft he Seas“ von Royal Caribbean. Laut Prospekt hätten wir die Möglichkeit gehabt, einige tolle Hafenstädte zu besichtigen, was wir auch unbedingt tun wollten. Außerdem plante ich einen Heiratsantrag. Es hatte lange gedauert, bis ich mich dazu entschloss, denn wir sind seit über 10 Jahren ein Paar und ich weiß, dass eine Heirat ihr sehnlichster Wunsch ist. da solch eine Kreuzfahrt etwas sehr Romantisches sein konnte, fand ich diesen Ort geeignet.

Aber fast wäre meine komplette Planung nicht zustande gekommen, denn 3 Tage vor Beginn der Kreuzfahrt wurde uns von Royal Caribbean mitgeteilt, dass keine Buchung vorlag. Unsere Teilnahme wurde also vereitelt! Was sollte ich tun! Meine Freundin war sehr betrübt und ich wollte ihr doch unbedingt den Heiratsantrag machen. Zum Glück kam mir eine super Idee und ich konnte so selbst Abhilfe schaffen.
Meine Freundin und ich verbrachten einfach unseren Urlaub als Autoreise durch Florida. Trotz allem Ärger verbrachten wir einen tollen Urlaub und mein Heiratsantrag, der ganz romantisch war, wurde unter Tränen angenommen.

Jetzt möchten meine Verlobte und ich gern wissen, ob wir einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, vertaner Urlaubszeit und Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise haben.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, 

als ich mir deine Schilderungen so durchgelesen habe, ist mir ein Urteil durch den Kopf geschossen, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt verhandelt wurde:

OLG Köln, Urteil vom 19.7.2017, Az. 16 U 31/17 (bei Google zu finden unter: "16 U 31/17 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise gebucht. Drei Tage vor deren Beginn erfuhren sie, dass kein Buchung vorlag, wodurch ihre Teilnahme vereitelt wurde. Die Kläger schafften selbst Abhilfe, indem sie den Urlaub als Autoreise durch Florida verbrachten. Für die Nichterfüllung , vertane Urlaubszeit und die Mehrkosten der Ersatzreise forderten sie Schadensersatz. 

Das LG Köln gab der Klage wegen Nichterfüllung statt, beurteilte die Durchführung der Ersatzreise jedoch als entschädigungsmindern. Hiergegen wandte sich die Berufung der Kläger vor dem OLG Köln, welches ihr in diesem Punkt stattgab. 

Demnach entfalle die Entschädigungspflicht nicht, wenn ein Reisender bei schuldhafter Nichterfüllung selbst Abhilfe in Form einer Reise schafft, die anders geartet ist, als die ursprünglich gebuchte Leistung. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit wurde in Höhe von 73% und nicht wie geforderte von 100% des Reisepreises gewährt, da im Falle eines völligen Ausfalls der Reise die Reisenden über ihre Zeit selbst verfügen können.

Das Gericht sprach ihnen daher einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und für die Aufwendungen bei der selbst organisierten Ersatzreise. 

Da es sich bei euch meiner Meinung nach um einen sehr ähnlichen Fall handelt, denke ich das auch ihr gegen Royal Caribbean einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und für die Aufwendungen bei der Ersatzreise geltend machen könnt.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, weswegen ihr selbstverständlich eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen könnt.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt für sich und Ihre Frau gebucht. Diese wurde wegen eines Fehlers im System aber 3 Tage vor Abflug vereitelt. Sie haben daraufhin selber Abhilfe geschafft und eine Reise nach Florida gebucht. Sie wollen daher einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, vertaner Urlaubszeit und Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise geltend machen. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

In Ihrem Fall wurde Ihre Reise vereitelt. Ein solcher Mangel ist also grundsätzlich zu bejahen. So auch folgendes Urteil: 

OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17 (Das Urteil ist im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 31/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise gebucht. Drei Tage vor deren Beginn erfuhren sie, dass keine Buchung vorlag, wodurch ihre Teilnahme vereitelt wurde. Die Kläger schafften selbst Abhilfe, indem sie den Urlaub als Autoreise durch Florida verbrachten. Für die Nichterfüllung, vertane Urlaubszeit und die Mehrkosten der Ersatzreise forderten sie Schadensersatz.

Das Landgericht Köln gab der Klage wegen Nichterfüllung statt, beurteilte die Durchführung der Ersatzreise jedoch als entschädigungsmindernd. Hiergegen wandte sich die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln, welches ihr in diesem Punkt stattgab.

Demnach entfalle die Entschädigungsplicht nicht, wenn ein Reisender bei schuldhafter Nichterfüllung selbst Abhilfe in Form einer Reise schafft, die anders geartet ist, als die ursprüngliche gebuchte Leistung. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit wurde in Höhe von 73% und nicht wie gefordert von 100% des Reisepreises gewährt, da im Falle eines völligen Ausfalls der Reise die Reisenden über ihre Zeit selbst verfügen können

Ich denke also, dass Sie einen Anspruch auf einen Schadensersatz haben. Allerdings haben auch Sie eine Ersatzreise gebucht, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass der Schadensersatz für vertane Urlaubszeit nicht in Höhe von 100 %, sondern wie im vorliegenden Fall in Höhe von 73 % geltend machen können. 

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

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