Sie waren Gast in einem Hotel in München. Dort stellten Sie Ihr Auto auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Dabei übersahen Sie einen Hinweis in Form von zwei DIN A 4 Blätter, in dem über die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs für die Benutzung des Duplexparkplatzes informiert wurde. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Fahrzeug i.H.v. ca 6.300 Euro. Sie fordern nun von dem Hotelbetreiber Schadensersatz für die entstandenen Kosten.
Dieser Anspruch auf Schadensersatz könnte sich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Nach der Verkehrrsicherungspflicht ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Fraglich ist also, ob der Hotelinhaber seinen Verkehrssicherungspflichten durch das Anbringen der 2 DIN-A4-Blättern über die Maximalhöhe der Fahrzeuge für Duplexparkplätze seinen Verkehrssicherungsflichten Rechnung getragen hat. Dazu folgendes Urteil:
OLG München, Urt. v. 03.02.2009, Az: 5 U 5270/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 U 5270/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger war Gast in einem Hotel in München. Dort stellte er seinen Geländewagen der Marke Mercedes, mit einer Höhe von 1,815 m, auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Dabei übersah er einen an einem am Parkplatz angrenzenden Bettonpfeiler Hinweis in Form von zwei DIN A 4 Blätter, in dem über die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs für die Benutzung des Duplexparkplatzes informiert wurde. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Fahrzeug i.H.v. 6.241,06 Euro. Der Kläger forderte von dem Hotelbetreiber Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlich aufgewendeter Anwaltskosten von 546,69 Euro, da er meinte, der Betreiber hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
In der Berufung gab ihm das OLG München teilweise Recht, stellte aber ein hälftiges Mitverschulden des Klägers fest. Es verurteilte den Hotelbetreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 3.120,53 € Schadensersatz an den Kläger und die Erstattung seiner Anwaltskosten i.H.v. 359,50 €.
Dieses Urteil besagt, dass der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und Sie daher auch einen Anspruch auf Ihren Schaden haben. Allerdings ist dieser wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.
Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.