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Mein Flug Wien Hamburg wurde annuliert- man bietet mir eine Reiseroute Wien Barcelona Hamburg bei der ich einen Tag länger Urlaub brauche und zusätzlich 16 Stunden unterwegs wäre (Zug oder Bus Wien Hamburg braucht nur 14 Stunden ) an. Dies finde ich unzumutbar. Ich würde gütigerweise mein Geld zurückbekommen nur kostet ein Flug jetzt ein Monat vor abreise doppelt so viel. Gibt es hier Möglichkeiten auf eine Ausgleichszahlung.
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo Sonja!

Leider ist es tatsächlich ausgeschlossen, bei einer rechtzeitigen Ankündigung der Annullierung eine Ausgleichszahlung zu erwirken. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) I Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 sagt dazu folgendes:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder[...]"

Darüber hinaus könnte sich die Airline auch bei einer späteren Mitteilung von der Ausgleichszahlungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie geeignete Alternativen anbietet, bei denen der Fluggast sein Ziel mit geringer Verspätung erreicht.

Aber oberhalb der 2-Wochen-Frist gibt es leider keine Chance auf eine Ausgleichszahlung.

Sie haben natürlich einen Anspruch auf eine vergleichbare Ersatzbeförderung. Ihnen wurde auch ein Alternativflug angeboten, der natürlich zeitlich sehr unvorteilhaft ist und daher nicht mehr wirklich vergleichbar. Ihr weiteres Recht diesbezüglich ist es, die Rückzahlung des Flugpreises gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) VO 261/2004 zu fordern. Aber auch das führt leider zu keiner höheren Entschädigung und keinen weiteren Ansprüchen.

Eine andere Rechtsgrundlage für eine höhere Entschädigung bzw. eine Ausgleichszahlung gibt es, meines Erachtens, nicht.

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Sie haben einen Flug von Wien nach Hamburg gebucht. Nun wurde der Flug annulliert und Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Bei rechtzeitiger Information entfällt der Anspruch jedoch und es gibt keine Möglichkeit mehr, diesen geltend zu machen. Sie wurden mehr als 2 Wochen vor dem Flugstart informiert, weshalb Sie leider tatsächlich keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also gem. Art. 8 Abs. 1a) einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, geltend machen. Dann könnten Sie selbstständig neu buchen, was jedoch keine wirlkliche Alternative für Sie ist, da die Flüge nun deutlich teurer sind. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen geltend machen. Ihnen wurde zwar eine alternative Beförderung angeboten, allerdings brauchen Sie durch diese einen Tag länger und sind 16 Stunden unterwegs. Dieses Angebot stellt meines Erachtens keine Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen dar. Sie sollten dafür die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern, Ihnen einen alternativen Flug anzubieten, der dem ursprünglich gebuchten Flug entspricht. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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