Hallo,
du möchtest wissen, ob du einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten hast, die dir entstanden sind, weil du selbstständig nach der Annullierung einen neuen Flug gebucht hast. So eine Situation ist natürlich sehr unangenehm.
Die Lösung deines Problems lässt sich aus der europäischen Fluggastrechteverrordnung ableiten.
Da heißt es in Artikel 5 der Verordnung :
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Wenn du sagts, der Flug wurde abgesagt, bin ich jetzt davon ausgegangen, der Flug wurde annulliert. Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Das kannst du nochmal hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Flugannullierung#Begriff
Weiterhin stehen dir Ansprüche aus den Artikeln 7 und 8 zu.
Aus Artikel 5 ergibt sich, dass Fluggäste eigentlich über Alternativen informiert werden sollen, wenn sie über die Annullierung informiert werden:
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Bei dir ist das ja leider scheinbar ausgeblieben. Dies stützt sich aber auf ohnehin entstehende Ansprüche aus Artikel 8 bei einer Annullierung, nämlich auf anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass Easyjet dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet. Daraus ergibt sich dann auch der Anspruch für den weiteren Transport.
Hier kannst du noch ein Urteil nachlesen, was zu deinem Fall passt: EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“).
Ich habe folgendes weiteres Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:
Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)
Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.
(…)
Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.
Ich kann mir deshalb vorstellen, dass du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hast, ganz im Sinne des obigen Urteils. Und zwar in Verbindung mit den §§ 281, 280 BGB, was vertragliche Schadensersatzforderungen sind.
Das geltend machen von Schadensersatzansprüchen neben Ansprüche der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist auch nicht ausgeschlossen, so der BGH:
BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de eingibst)
Neben die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung können auch noch Schadensersatzansprüche aus nationalem Recht treten. Dies ist nicht wegen Artikel 12 EU-VO ausgeschlossen. Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB können ohne Weiteres neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.
Melde dich dazu einmal bei deiner Airline Easyjet und mache diese Kosten geltend würde ich persönlich sagen. Jedoch würde ich dir raten, dir dazu einen Anwalt zu nehmen, weil die Unternehmen dann auch schneller reagieren, und dir der Anwalt bei deinem Problem besser helfen kann. Falls du dich fragst, wo du einen findest, schaue doch einmal hier vorbei: https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-für-reiserecht&show=13#q13