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Hallo,

mein Flug von Berlin Tegel nach Graz, der in etwas mehr als 2 Wochen stattfinden sollte, wurde heute gestrichen. Der nächste Flug auf der Route von der Airline wäre 2 Tage später, darum möchte ich gerne selbst einen Ersatzflug nach Graz buchen und mir die Kosten von der Airline erstatten lassen. Nach meinen Recherchen sollte das kein Problem sein.

Wenn man dazu im Internet sucht, findet man immer wieder die Formulierung, dass die Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen stattfinden muss, ohne, dass diese Formulierung näher erläutert wird.

Ich wohne in Hamburg und habe den Flug ab Berlin Tegel damals gebucht, weil es zu dem Zeitpunkt die günstigste Verbindung und selbst zusammen mit der Anreise per Bus ab Hamburg immer noch günstiger als ein Flug aus Hamburg war. Nun ist es so, dass die Flüge, die jetzt noch nach Graz angeboten werden, aus Hamburg und aus Berlin ungefähr gleich teuer sind. Kann ich unter diesen Umständen den Flug nach Graz auch ab Hamburg statt ab Berlin Tegel buchen und mir die Kosten von der Airline zurückerstatten lassen? Die Beraterin am Telefon sagte, dass sie sich fast sicher sei, dass das nicht geht, wollte mich aber auch nicht an einen Vorgesetzten weitergeben, der mir da verblindliche Informationen zu hätte geben können.
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug von Berlin-Tegel nach Graz gebucht. Nun wurde der Flug jedoch annulliert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Ihren Angaben zur Folge wurde dir Frist eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft Sie  anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet.

Nun wurden Ihnen jedoch nur ein Flug 2 Tage später angeboten. Dieses Angebot stellt meines Erachtens keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar. 

Es stellt sich daher die Frage, ob Sie selbstständig einen Flug buchen können und dann Sie sich weiterhin, einen Anspruch auf die Erstattung der Differenzkosten haben würden. Dazu konnte ich folgende Urteil finden: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 11 S 241/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug haben, falls die Fluggesellschaft Ihnen keine angemessene anderweitige Beförderung zusteht.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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