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2 Antworten

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Hallo,

m.E. ist die pauschale Entschädigung von 400,00 € nach aktueller EuGH-Rechtsprechung als Mindest-Schaden zu verstehen. Ein Schaden in dieser Höhe wird vermutet und muss nicht vom Fluggast nachgewiesen werden. Die Möglichkeit nachzuweisen, dass tatsächlich ein höherer materieller Schaden entstanden ist, besteht nach wie vor. Dies muss der Fluggast dann allerdings (ggfs. vor Gericht) nachweisen. Die pauschale Entschädigung ist dann aber auf den höheren Schaden anzurechnen.

beste Grüße!
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Ihr Flug von Lissabon nach Hause wurde annulliert und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihr Flug wurde ersatzlos gestrichen. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie haben also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004:

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie haben also, wie bereits erkannt, einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast. Dieser Anspruch ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch und verändert sich nicht mit der länge der Verspätung. 

Desweiteren ist für Sie auch der Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Sie haben also einen Anspruch auf möglicherweise entstandene Hotel- und Transferkosten und auf Mahlzeiten und Getränke. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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