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Hallo,

Haben eine Individualreise gebucht:

25.12.  09:20 - 15:55 Uhr: München - Cancun direkt mit Condor

11.01.: Belize - Miami direkt mit American Airlines

14.01.: Miami - München 1 Stopp mit Tap Portugal

Der Condor Direktflug wurde gestrichen und stattdessen auf folgende Variante umgebucht:

25.12., 04:00 - 16:00: München - Frankfurt (Zug) - Cancun (Wartezeit in Frankfurt 04:30!!)

Ohne den Direktflug hätten wir uns nicht für diese Reise entschieden. Ist es möglich, dass wir auch die anderen Flüge der Individualreise erstattet bekommen?

Liebe Grüße,

Stefanie
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Stefanie!

Die Erstattung der restlichen Flüge, die ja nicht storniert worden sind, ist, meines Erachtens, nur möglich, wenn Sie alle Flüge im Zuge einer einheitlichen Buchung erworben haben.

Ihre Reise verliert dadurch nicht den Charakter einer Individualreise. Von einer Individualreise spricht man, wenn wesentliche Bestandteile der Reiseleistung getrennt voneinander gebucht wurden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Reisende zuerst den Flug, dann eigenständig bzw. getrennt das Hotel und ggf. zusätzliche Aktivitäten buchen. Ein Flug bestehend aus mehreren Segmenten kann auch im Rahmen einer Individualreise als ein einheitlicher Flug gebucht werden.

Nun, wie Sie vielleicht auch bereits wissen, können Sie zumindest den ersten Flug gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 stornieren und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Sie beschreiben Ihre Reiseplanung nicht genau, sodass ich nur vermuten kann, dass die anderen beiden Flüge zu einer ausgedehnten Rückreise gehören. Der Hin- und Rückflug werden rechtlich immer getrennt betrachtet, sodass auch bei einer einheitlichen Buchung die Zusammengehörigkeit beider Flüge zu verneinen wäre.

Die Flüge können Sie natürlich trotzdem stornieren lassen, mindestens steht Ihnen die Erstattung der Steuern und Flughafengebühren bzw. sämtlicher Abgaben zu, die nur bei Inanspruchnahme des Tickets fällig werden (AG Erding, Urt. v. 11.10.2018, Az: 4 C 2612/18).

Die Erstattung des kompletten Preises für die zwei von der Änderung nicht betroffenen Flüge ist leider voraussichtlich nicht möglich. Sofern Sie einen Tarif gebucht haben, in dem kein Kündigungsrecht vorgesehen ist, haben Sie leider wenig Handhabe. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2018 (Az: X ZR25/17) sind solche Tarife bzw. der Ausschluss des freien Kündigungsrechts erlaubt und benachteiligen den Fluggast nicht. Der Erstattungsanspruch wird auch nicht (mehr) davon abhängig gemacht, ob die Airline das Ticket weiterverkaufen konnte und somit keinen wirtschaftlichen Schaden durch Ihre Stornierung gehabt hatte.

Wenn Ihr gebuchter Tarif also kein Kündigungsrecht vorsieht, fürchte ich, dass Sie keinen Anspruch auf die vollständige Erstattung haben. Es lohnt sich dennoch immer, professionellen Rat von einem Anwalt für Flugrecht einzuholen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben Flüge von München nach Cancun bei Condor, von Belize nach Miami bei American Airlines und von Miami nach München mit Tap Portugal gebucht. Nun wurde der Flug von München nach Cancun annulliert und Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht.

Sie fragen nun, ob Sie dadurch auch einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung der anderen Flüge haben. 

Der Anspruch auf eine Stornierung und Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergeben:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt jedoch nur bezüglich des Fluges von München nach Cancun vor. Diesen Flug können Sie also kostenfrei stornieren und würden dann auch den gesamten Flugpreis zurückerstattet bekommen. Da Sie jedoch eine Individualreise gebucht haben, stehen die Flüge in keiner Verbindung zueinander und die Annullierung des ersten Flug hat leider keine Auswirkungen auf die anderen Flüge.

Ich denke, dass es daher schwer für Sie werden könnte, auch die anderen Flüge kostenfrei zu stornieren. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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