Sie haben einen Flug von Lima nach München über Paris wahrgenommen. Nun wurde aber der Anschlussflug von München nach Paris annulliert. Sie haben deshalb selbstständig einen Flug gebucht und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für den Flug erstattet bekommen können.
Möglich Ansprüche ergeben sich im Falle einer Annullierung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Siehe auch folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Im Falle einer Annullierung können Sie gem. Art. 5 Ansprüche aus Art. 7,8 und 9 geltend machen.
Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Hier ist nun fraglich, welche Strecke maßgeblich ist. Die Strecke zwischen Lima und Paris und die Strecke zwischen München und Paris. Unabhängig davon welche Strecke maßgeblich ist, kann eine Flugstrecke nicht zu kurz sein. Wenn sie unter 1500 km ist, haben Sie einen Anspruch auf 250 EUR. Es ist unerheblich, wie kurz die Strecke ist.
Meines Erachtens ist in Ihrem Fall jedoch auch die gesamte Flugstrecke, also die Entfernung zwischen Lima und Paris maßgeblich, da Sie den Flug als Ganzen gebucht haben. Angewendet wird nämlich die Großkreismethode, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Lima und Paris. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung über 3500 km und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR.
Des Weiteren hast du noch Ansprüche aus Artikel 8, nämlich auf anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie hätten also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass Eurowings Sie anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet.
Das ist wohl nicht geschehen, da Sie sich einen eigenen Flug gebucht haben. Zu diesen Kosten habe ich folgendes Urteil gefunden, dass Ihnen eventuell weiterhelfen könnte:
Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach zu finden unter: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)
Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.
Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
Sie könnten also aus Art. 8 i.V.m. §§ 281, 280 BGB einen Anspruch auf die erstattung deiner Kosten für den Flug geltend machen.